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Beteiligungsrechte der Personalräte bei Aufgabenverlagerung - "Eigenverantwortliche Schule"

Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte sich mit einer personalvertretungsrechtlichen Teilfrage der Einführung der "Eigenverantwortlichen Schule" zu befassen. Er hat mit Beschlüssen vom 24. September 2009 - 18 LP 9/07 u.a. - entschieden, dass das Niedersächsische Kultusministerium bei der Delegation dienstrechtlicher Befugnisse von der Landesschulbehörde auf die Schulen den Hauptpersonalrat und den Schulhauptpersonalrat nicht formell beteiligen musste.

Die beteiligten Personalräte haben eine Verpflichtung des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Rücknahme der mit Erlass vom 31. Mai 2007 vorgenommenen Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die allgemeinbildenden und die berufsbildenden Schulen begehrt. Mit dem Erlass wurden im Einzelnen aufgeführte dienstrechtliche Befugnisse (u.a. Einstellung und Beförderung von Lehrkräften) von der Landesschulbehörde auf die Schulen übertragen, so dass die Schulleiterinnen und Schulleiter für die Wahrnehmung der Befugnisse zuständig sind. Der Hauptpersonalrat und der Schulhauptpersonalrat wurden dabei nicht förmlich - zur Herstellung des Benehmens - beteiligt und haben deshalb beim Verwaltungsgericht die Feststellung der Verletzung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts begehrt. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Benehmen mit den Personalvertretungen hätte hergestellt werden müssen.

Der Senat hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts geändert und ein formelles Beteiligungsrecht verneint. Der Erlass stellt keine Änderung eines Organisations- oder Geschäftsverteilungsplans (§ 75 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes - NPersVG -) dar, sondern geht einer solchen Änderung voraus. Der Senat hat in der Verlagerung dienstrechtlicher Befugnisse von der Landesschulbehörde auf die Schulen zudem weder die "Einschränkung einer Dienststelle" (§ 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG) noch eine "allgemeine Regelung" im Sinne des Auffangtatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 15 NPersVG gesehen. Der Stellenabbau bei der Landesschulbehörde kann nicht unmittelbar dem streitigen Erlass zugerechnet werden, sondern ist Folge der vom Gesetzgeber initiierten Einführung der "Eigenverantwortlichen Schule". Für eine "allgemeine Regelung" im personalvertretungsrechtlichen Sinne fehlt es bei der bloßen Aufgabenverlagerung an dem erforderlichen Bezug zur persönlichen Rechtsstellung der Beschäftigten.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.09.2009
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
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Fax: 04131 718 - 208

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