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Kein Subventionsbetrug beim Bau des Dorfgemeinschaftshauses in Heiligenfelde

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 11. März 2010 - 8 LB 43/08 - entschieden, dass die für die Errichtung des Dorfgemeinschaftshauses in Heiligenfelde gewährten öffentlichen Zuwendungen weitgehend nicht zurückgefordert werden dürfen.
Die Klägerin, die Stadt Syke, hatte im Jahre 2003 nach Schließung privater Gaststätten in der Ortschaft Heiligenfelde und dem hiermit verbundenen Verlust dörflicher Strukturen vom örtlichen Sportverein ein Grundstück erworben und auf diesem ein Dorfgemeinschaftshaus errichtet, das neben Flächen zur öffentlichen Nutzung auch Flächen zur ausschließlichen Nutzung durch den örtlichen Sportverein und einen örtlichen Schützenverein enthält. Im Gegenzug hatten sich die Vereine durch der Klägerin gewährte Investitionszuschüsse an der Finanzierung des Projektes beteiligt. Nach den Richtlinien des Landes Niedersachsen über die Gewährung von Zuwendungen zur Entwicklung typischer Landschaften und der ländlichen Räume (ETLR-Richtlinie) waren der Klägerin zudem Fördermittel bewilligt worden, und zwar für den Erwerb des Grundstücks in Höhe von 36.000 EUR und für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 360.050 EUR. Nach einer internen Prüfung nahm die Beklagte unter anderem diese beiden Zuwendungsbescheide vollständig zurück und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der erhaltenen Fördermittel auf. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin mit dem Kaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag wirtschaftlich nicht belastet gewesen sei, da der Sportverein diesen an sie zurückgezahlt habe. Zudem habe sie bei der Beantragung der Fördermittel falsche Angaben gemacht, indem sie die finanzielle Beteiligung der Vereine vorsätzlich verschwiegen habe. Diese Auffassung hatte das Verwaltungsgericht Hannover in seiner vorausgehenden erstinstanzlichen Entscheidung - ohne Beweisaufnahme - bestätigt.
Der 8. Senat ist - nach umfassender Beweisaufnahme in seiner mündlichen Verhandlung am 11. März 2010 - zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Rückzahlung des Grundstückskaufpreises durch den Sportverein an die Klägerin ebenso wenig nachzuweisen ist wie eine vorsätzliche Nichtangabe der finanziellen Beteiligung der Vereine an dem Projekt. Er hat daher das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten weitgehend aufgehoben.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.03.2010
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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