Verbot von Grabplatten in der Friedhofssatzung der Stadt Emden wirksam
Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 9. Juni 2010 - 8 ME 125/10 - in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein in der kommunalen Friedhofssatzung der Stadt Emden enthaltenes Verbot der vollflächigen Abdeckung von Grabstätten für wirksam erachtet.
Ein Witwer hatte - wohl entsprechend dem Willen seiner verstorbenen Ehefrau Folge leistend - die Grabstätte auf einem Friedhof der Stadt Emden vollständig mit einer Grabplatte abdecken und ein Denkzeichen anbringen lassen. Der Friedhofsträger forderte den Ehemann in der Folge zur Beseitigung der Grabplatte auf, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an. Zur Begründung verwies der Friedhofsträger auf die fehlende Genehmigung für die Grabplatte und auch auf deren fehlende Genehmigungsfähigkeit. Nach der kommunalen Friedhofssatzung sei es auf dem konkreten Friedhof verboten, Grabstätten vollflächig abzudecken.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Oldenburg abgelehnt. Der 8. Senat hat diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren bestätigt und darauf hingewiesen, dass keine ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit des in der kommunalen Friedhofssatzung enthaltenen Verbotes der vollflächigen Abdeckung von Grabstätten bestehen. Aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme hat der Friedhofsträger glaubhaft gemacht, dass die Verwendung von Grabplatten für eine Sarg-Erdgrabstätte in diesem Teil des Friedhofs zu einer deutlichen Verlängerung der Verwesungsdauer führen würde. Die besonderen Bodenverhältnisse und die durch die Grabplatte verringerte Sauerstoffzufuhr verzögert den Verwesungsprozess derart, dass innerhalb der festgelegten Ruhezeit von 30 Jahren eine Verwesung nicht sichergestellt ist, die prognostizierte Verwesungsdauer die Ruhezeit vielmehr um mehr als 10 Jahre überschreitet. Das satzungsrechtliche Verbot der vollflächigen Abdeckung von Grabstätten ist damit maßgeblich auf die Gewährleistung der Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten gerichtet und dient allgemeinen Friedhofszwecken. Es ist daher zulässig, ohne dass es noch darauf ankommt, ob dem Betroffenen eine Grabmalgestaltung nach eigenen ästhetischen Vorstellungen an anderer Stelle auf demselben Friedhof oder auf nahe gelegenen anderen Friedhöfen möglich ist.