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Zahlung von Studienbeiträgen führt nicht zu höherer Ausbildungsförderung für Studenten

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 4. Senat - hat durch Beschluss vom 19. August 2010 (4 LC 757/07) entschieden, dass Studenten, die Studienbeiträge zahlen müssen, einen sog. Härtefreibetrag bei der Einkommensberechnung, der zu höheren Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) führen würde, nicht beanspruchen können.
Der Kläger, der an der Universität Hannover studierte und wegen seines nur geringen Einkommens Leistungen nach dem BAföG in Höhe von monatlich 544,- €, jeweils zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen und als Zuschuss, erhielt, hatte bei der Universität die Gewährung eines sog. Härtefreibetrags nach § 23 Abs. 5 BAföG, d.h. eines weiteren Einkommensfreibetrags zur Vermeidung unbilliger Härten, beantragt und geltend gemacht, er müsse Studienbeiträge in Höhe von 500,- € je Semester zahlen. Der Kläger wollte damit höhere BAföG-Leistungen erreichen. Die Universität Hannover lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Entrichtung der Studiengebühren rechtfertige nicht die Gewährung eines Härtefreibetrags in der Höhe der Studiengebühren. Die daraufhin erhobene Klage des Studenten beim Verwaltungsgericht Hannover blieb ohne Erfolg.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 4. Senat - hat die Berufung des Studenten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, der Student könne einen Härtefreibetrag im Hinblick auf die ihm zu entrichtenden Studienbeiträge nicht beanspruchen. Bei den nach § 11 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes zu entrichtenden Studienbeiträgen in Höhe von 500,- € je Semester handele es sich zwar um besondere Kosten der Ausbildung, die durch den Bedarfssatz nach dem BAföG - und damit durch die Ausbildungsförderung - nicht gedeckt seien. Es sei allerdings nicht erforderlich, zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Hinblick auf die Studiengebühren einen entsprechenden Teil des Einkommens des Studenten bei der Einkommensberechnung freizustellen, weil es dem Studenten ohne Weiteres zuzumuten sei, zur Deckung der Studienbeiträge das nach § 11 a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes dafür vorgesehene Studiendarlehen in Anspruch zu nehmen. Bei Aufnahme des Studiendarlehens entstünden dem Studenten während des Studiums keine Belastungen, da die Rückzahlung des Darlehens frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums verlangt werden dürfe. Da das Studiendarlehen zu ausgesprochen günstigen Konditionen gewährt werde, sei die Darlehensaufnahme dem Studenten auch im Hinblick auf die späteren Belastungen zumutbar.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.08.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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