Artikel-Informationen
erstellt am:
23.11.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 22. November 2010 - 9 LC 393/08 - die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Wangerland als unwirksam eingestuft. Die Klägerin, die im Gebiet der Gemeinde Wangerland u.a. einen Fahrradverleih betreibt, wurde in den Jahren 1999 bis 2007 zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen. Der dagegen gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht Oldenburg stattgegeben (2 A 3435/05); der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat dieses Urteil nunmehr bestätigt.
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Wangerland in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung, die notwendige Grundlage für eine Beitragserhebung ist, ist nach Auffassung des Senats unwirksam. Mit der Satzung wurden nicht alle Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen erfasst. Beitragspflichtig sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG alle selbstständig tätigen Personen und Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. In diesem Sinne mittelbar bevorteilt und daher beitragspflichtig sind auch Personen und Unternehmen, die Räumlichkeiten an solche Personen oder Unternehmen vermieten oder verpachten, die ihrerseits unmittelbar vom Fremdenverkehr profitieren. Dies betrifft z.B. Vermieter, die ihre Räumlichkeiten an einen Hotelbetrieb oder zur Einrichtung einer Speisegaststätte überlassen. Die Gemeinde Wangerland hat diese Personen und Unternehmen nicht als beitragspflichtig angesehen und ihre Beitragspflicht dementsprechend nicht in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung geregelt. Das hat zur Folge, dass diejenigen, die - wie die Klägerin - von der Satzung erfasst waren, zu überhöhten Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen wurden. Dieser Mangel führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung.
Die Entscheidung des Senats ist für eine Vielzahl von Fremdenverkehrsbeiträge erhebenden Gemeinden in Niedersachsen von Interesse, weil diese regelmäßig nicht die Beitragspflicht der erwähnten Gruppe von Vermietern und Verpächtern geregelt haben.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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23.11.2010
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