Artikel-Informationen
erstellt am:
30.11.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Mit Beschluss vom 22. November 2010 - 9 ME 76/10 - hat der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Cuxhaven unwirksam ist. Die Satzung sieht eine Staffelung der Steuersätze in drei Gruppen dergestalt vor, dass bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.800,- EUR eine Steuer von 310,- EUR, bei einem jährlichen Mietaufwand zwischen 1.801,- EUR und 3.600,- EUR eine Steuer von 560,- EUR und bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.600,- EUR eine Steuer von 820,- EUR zu entrichten ist. Diese Staffelung kann bei zahlreichen Fallgestaltungen zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von über 20 % des Mietaufwands führen; im Höchstfall beträgt der Steuersatz sogar 31,1 % (bei 1.801,- EUR Mietaufwand).
Das Verwaltungsgericht Stade hatte als Vorinstanz entschieden, dass derart hohe Steuersätze gegen das Erdrosselungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstießen. Dem hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht uneingeschränkt angeschlossen, indem es ausgeführt hat, dass sich derart hohe Steuersätze (nur) im Grenzbereich dessen bewegen, was im Blick auf das Erdrosselungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch als hinnehmbar anzusehen ist, und dass erst im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden kann, ob die Steuersätze in Verbindung mit den sonstigen Wohnungsnebenkosten das Halten von Zweitwohnungen im Gebiet der Stadt Cuxhaven wirtschaftlich gesehen sinnlos machen. Eine Unwirksamkeit der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Cuxhaven hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht aber daraus hergeleitet, dass bei korrekter Anwendung des Satzungsrechts die meisten Zweitwohnungsinhaber unter die höchste Steuerstufe fallen und daher den Höchststeuersatz von 820,- EUR zahlen müssen, also eine weitere Differenzierung innerhalb dieser Mehrheitsgruppe nicht mehr stattfindet. So ist beispielsweise bei einem jährlichen Mietaufwand von 3700,- EUR genauso viel an Zweitwohnungsteuer zu zahlen wie bei einem jährlichen Mietaufwand von 10.000,- EUR. Eine solche Staffelung der Steuersätze ist nach Auffassung des Senats mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem Charakter einer Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG unvereinbar.
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