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Schulbetretungsverbot bei Auftreten von Masern an benachbarter Schule unzulässig

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 198/08 - entschieden, dass ein von der beklagten Region Hannover wegen des Auftretens von Masern an einer benachbarten Schule ausgesprochenes Schulbetretungsverbot gegenüber einem nicht geimpften Schüler rechtswidrig war.
Der Kläger besuchte in dem in Rede stehenden Zeitraum die sechste Klasse einer Kooperativen Gesamtschule in der Region Hannover. In der Zeit von April bis Juni 2007 kam es in der Region Hannover zu zwei Häufungen von Masernerkrankungen, betroffen waren auch Schüler einer Grundschule, die etwa 500 m von der Gesamtschule des Klägers entfernt liegt und die bestimmte Einrichtungen gemeinsam mit dieser nutzt. Die Beklagte untersagte dem Kläger für die Dauer von vierzehn Tagen - später verkürzt auf vier Tage - das Betreten seiner Schule, um eine weitere Ausbreitung der Masern zu verhindern. Begründet wurde das Verbot mit dem Umstand, dass der Kläger weder gegen Masern geimpft sei noch in der Vergangenheit eine Masernerkrankung durchgemacht habe. Eine ärztliche Untersuchung des Klägers oder eine Befragung zu dessen möglichen Kontakten mit an Masern erkrankten Kindern nahm die Beklagte nicht vor. Der Kläger hat gegen das Schulbetretungsverbot mit der Begründung geklagt, die Beklagte schaffe durch ihr Vorgehen einen faktischen Impfzwang. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger hätte nicht allein aufgrund der fehlenden Impfung ohne weitere Ermittlungen als Ansteckungsverdächtiger angesehen werden dürfen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der 13. Senat zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats war das Vorgehen der Beklagten auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes nicht gerechtfertigt. Der Kläger durfte ohne weitere tatsächliche Ermittlungen unter Anknüpfung an seinen Immunstatus nicht als Ansteckungsverdächtiger betrachtet werden. Ansteckungsverdächtig ist eine Person, wenn von ihr anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Beklagte hat die Eigenschaft des Klägers als Ansteckungsverdächtiger - also als "vermutlich Infizierter" - unter Zugrundelegung bestimmter Prämissen (etwa "Durchmischung der Schülerpopulationen" an der gemeinsam genutzten Bushaltestelle oder beim Kochkurs in den Räumlichkeiten der Grundschule) auf der Basis epidemiologisch-statistischer Methoden (Durchimpfungsquote, Ausbreitungspotential von Masern) an den Immunstatus als ungeimpfte Person angeknüpft. Dies erweist sich als mit den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht vereinbar. Da eine Befragung des Klägers ausgeblieben ist, ist der Beklagten verborgen geblieben, dass die Prämissen auf den Kläger - er war weder "Fahrschüler" noch Teilnehmer des Kochkurses - gar nicht zutrafen. Die Beklagte hat letztlich einen Ansteckungsverdacht nur vermutet. Davon abgesehen war das Schulbetretungsverbot nach Auffassung des Senats auch nicht in sich konsistent: Dem Kläger wäre der Schulbesuch sogleich wieder gestattet worden, wenn er sich hätte impfen lassen, obwohl ein Impfschutz erst nach frühestens vier Tagen eintritt. Lehrer der KGS, die nicht auch an der Grundschule unterrichtet haben, sind von vornherein von Betretungsverboten ausgenommen worden, ohne zu erfragen, ob sie die Bushaltestelle genutzt haben oder sonst mit Grundschülern - etwa bei der Pausenaufsicht - in Kontakt gekommen sind.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.02.2011

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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