Niedersachsen klar Logo

Klage gegen Feuerstättenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung

Mit Beschluss vom 4. Februar 2011 - 8 ME 239/10 - hat der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Klage gegen einen vom Bezirksschornsteinfegermeister nach neuem Recht erlassenen Feuerstättenbescheid keine aufschiebende Wirkung hat.
Hintergrund der Streitigkeit ist das im Bundesgesetzblatt vom 28. November 2008 verkündete Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens. Mit diesem Gesetz soll das Schornsteinfegerrecht in Deutschland konform mit den europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausgestaltet werden. Es sieht vor, dass künftig nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich bestehen bleibt und Schornsteinfegerarbeiten grundsätzlich für den Wettbewerb geöffnet werden sollen. Damit geht die Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken und Räumen einher, selbst die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen. Diese Arbeiten werden ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr durch den Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführt, der zukünftig durch den sog. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ersetzt wird. Für viele Schornsteinfegerarbeiten, vor allem die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten, können die Eigentümer sich vielmehr ihren Schornsteinfeger aussuchen. Die dann durchzuführenden Arbeiten ergeben sich im Einzelnen aus einem sog. Feuerstättenbescheid, der im bisher geltenden Schornsteinfegerrecht nicht existiert. Dieser Feuerstättenbescheid wird bis zum 31. Dezember 2012 vom Bezirksschornsteinfegermeister und ab dem 1. Januar 2013 von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erlassen. Für letzteren bestimmt der erst am 1. Januar 2013 in Kraft tretende § 14 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ausdrücklich, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
Die Antragsteller, die Eigentümer eines Wohngebäudes mit einem Kaminofen und einem Gas-Umlaufwasserheizer sind, haben einen solchen Feuerstättenbescheid vom Antragsgegner, dem Bezirksschornsteinfegermeister, am 21. Juni 2010 erhalten. Mit diesem Bescheid werden die Antragsteller verpflichtet, Schornsteinfegerarbeiten am Schornstein und daran angeschlossenen Kaminofen zweimal im Jahr in der Zeit zwischen Februar und April und zwischen Oktober und November und an der Abgasleitung und dem daran angeschlossenen Gas-Umlaufwasserheizer alle zwei Jahre in der Zeit zwischen dem 15. und 31. Januar zu veranlassen und durchführen zu lassen. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt worden, dass der Kaminofen nicht nur gelegentlich, sondern an deutlich mehr als 30 Tagen im Jahr benutzt worden sei, was sich an den erheblichen Rußanhaftungen habe erkennen lassen.
Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht Lüneburg stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Feuerstättenbescheid festgestellt. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass ein Feuerstättenbescheid zwar derzeit erlassen werden könne, aber rechtliche Wirkungen sich hieraus erst ab dem 1. Januar 2013 ergeben dürften.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg. Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg geändert und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass es nach den Neuregelungen im Schornsteinfegerrecht unerheblich sei, ob der Feuerstättenbescheid bis zum 31. Dezember 2012 vom Bezirksschornsteinfegermeister oder ab dem 1. Januar 2013 vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erlassen worden sei. In beiden Fällen ergäben sich Inhalt und rechtliche Wirkungen des Feuerstättenbescheides allein aus § 14 Abs. 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes. Für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2012 werde die Geltung dieser Bestimmung zudem durch § 17 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes angeordnet. Daher könne bereits heute ein Feuerstättenbescheid erlassen werden und auch Regelungen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 und darüber hinaus enthalten. Einer hiergegen erhobenen Klage komme kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Der Eigentümer müsse daher die im Feuerstättenbescheid getroffenen Anordnungen grundsätzlich auch dann befolgen, wenn er dagegen Klage erhoben habe. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn auf seinen Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gerichtlich angeordnet worden sei. Eine solche Anordnung komme im entschiedenen Fall nicht in Betracht, da der Feuerstättenbescheid vom 21. Juni 2010 offensichtlich rechtmäßig sei.
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.02.2011

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln