Artikel-Informationen
erstellt am:
16.02.2011
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Mit Urteil vom 15. Februar 2011 - 10 LB 79/10 - hat der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren entschieden, dass Kreisbedienstete nicht Mitglied des Schulausschusses des Landkreises werden können.
Der Kreiselternrat im Landkreis Osnabrück hat eine Bedienstete des Landkreises als Vertreterin der Gruppe der Eltern für den Schulausschuss des Landkreises vorgeschlagen. Der Kreistag des Landkreises Osnabrück stimmte dem Vorschlag aber nicht zu. Nach Ansicht des Landkreises könnten Kreisbedienstete nicht als Mitglied beratender Ausschüsse des Kreistages werden (§§ 47b, 47 Abs. 7 Satz 1 Nds. Landkreisordnung).
Auf die Klage des Kreiselternrates stellte das Verwaltungsgericht Osnabrück durch Urteil vom 17. März 2009 - 1 A 3/09 - fest, dass der Beschluss des Kreistages insoweit rechtswidrig sei, als er dem Vorschlag des Kreiselternrates nicht zustimmt. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Regelungen über kommunale Schulausschüsse in § 110 Nds. Schulgesetz in Verbindung mit der durch das Niedersächsische Kultusministerium erlassenen Berufungsverfahrensverordnung im Hinblick auf deren Zusammensetzung abschließend seien. Hiernach könnten nur Erziehungsberechtigte, die an einer Schule des Schulträgers tätig seien, die Aufsicht über eine solche Schulen führten oder die von einer solchen Tätigkeit beurlaubt seien, nicht als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Eltern für die kommunaler Schulausschüsse vorgeschlagen werden (§ 4 Satz 4 Berufungsverfahrensverordnung). Deshalb könnten auch Kreisbedienstete als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Eltern für Schulausschüsse des Landkreises benannt werden.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage des Kreiselternrates abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Regelungen über die Zusammensetzung kommunaler Schulausschüsse im Nds. Schulgesetz nicht abschließend sind und deshalb Kreisbedienstete nicht Mitglieder des Schulausschusses des Landkreises werden können. Die Auffassung des Kreiselternrats und des Verwaltungsgerichts, die Berufungsverbote seien in § 4 Satz 4 der Berufungsverfahrensverordnung abschließend geregelt, hat der Senat nicht geteilt. Das Niedersächsische Kultusministerium ist lediglich ermächtigt worden, durch Verordnung das Verfahren zur Berufung der weiteren Mitglieder kommunaler Schulausschüsse zu regeln, nicht aber deren Zusammensetzung.
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