Artikel-Informationen
erstellt am:
14.03.2011
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 9. März 2011 - 13 LA 108/10 u. a. - den in den Medien vielfach so bezeichneten "Deichkrieg von Bullenhausen" beendet. Vier Kläger hatten sich mit ihren Klagen gegen einen auf Antrag des Harburger Deichverbandes erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zum Bau einer neuen und erhöhten Deichmauer in der Gemeinde Seevetal, Ortsteil Bullenhausen gewandt. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klagen mit Urteilen vom 22. April 2010 - 6 A 102/09 u. a. - abgewiesen; mit der jetzt erfolgten Ablehnung der dagegen gerichteten Berufungszulassungsanträge sind diese Urteile rechtskräftig geworden.
Nördlich der bereits jetzt in geringerer Höhe (ca. 1,30 m) existierenden Deichmauer befinden sich in einem künstlich geschaffenen - früher als "Prominentenviertel" bezeichneten - Hochuferbereich mehrere Villengrundstücke, die nicht eingedeicht und deshalb nicht durch die bestehenden Deichanlagen gegen Sturmfluten geschützt sind, u. a. auch das ehemalige Haus der mittlerweile verstorbenen Schauspielerin Inge Meysel. In den 1960er-Jahren war zunächst beabsichtigt, unmittelbar an der Elbe unter Einbeziehung der Villengrundstücke einen grünen Deich zu errichten. Letztlich wurde aber entschieden, eine Deichmauer zu bauen. Die Grundstücke der Kläger liegen südlich dieser Deichmauer, die nach dem Planfeststellungsbeschluss erhöht (auf ca. 2,00 m) und auf öffentlichem Grund leicht versetzt werden soll. Die Kläger halten demgegenüber den Bau eines grünen Deichs unter Einbeziehung der unmittelbar an der Elbe gelegenen Villengrundstücke für vorzugswürdig. Mit dieser Auffassung konnten sich die Kläger nicht durchsetzen. Im Berufungszulassungsverfahren haben sie u. a. geltend gemacht, nur ein grüner Deich werde Schutzpflichten gegenüber Dritten gerecht und sei daneben kostengünstiger. Dies können die Kläger im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der planerischen Abwägung allerdings nicht mit Erfolg rügen. Sie haben nämlich lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Feststellung, Gewichtung und Abwägung eigener, nicht aber fremder (privater oder öffentlicher) Belange. Soweit durch den Bau der Deichmauer eigene Belange der Kläger negativ betroffen sind - nämlich infolge einer Veränderung der Sichtbeziehungen und eine daraus resultierende Veränderung der Wohnsituation - resultiert daraus kein Fehler bei der Alternativenprüfung. Der Bau eines grünen Deiches wäre nämlich mit Enteignungen und beträchtlichen Wertminderungen der Grundstücke der unmittelbaren Elbanlieger - allein für eines der Grundstücke ca. 260.000,00 EUR - verbunden.
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14.03.2011
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