Artikel-Informationen
erstellt am:
21.03.2011
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 17. März 2011 - 7 KS 129/09 - die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. November 2009 für einen vierspurigen Ausbau der Braunschweiger Heerstraße (B 214) in Celle/Altencelle auf etwa 1,3 km Länge abgewiesen.
Die Kläger sind Eigentümer von Flächen, die für die geplante Verbreiterung der Fahrbahn(en) in Anspruch genommen werden sollen; sie führen ein an der B 214 gelegenes Hotel. Im Klageverfahren haben sie die Auffassung vertreten, der Planfeststellungsbeschluss sei fehlerhaft. Die verkehrlichen Belange seien nicht zutreffend bewertet und ihre Interessen nicht angemessen berücksichtigt worden.
Dem ist der Senat im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Eine Planrechtfertigung einschließlich der grundsätzlichen Eignung, auch private Eigentumspositionen zu überwinden, ist für das Umbauvorhaben gegeben. Der Beklagte hat zu Recht seine Zuständigkeit für die Planfeststellung angenommen; die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsverlagerung wegen der parallel geplanten Ortsumgehung liegen trotz der teilweise bestehenden Wechselbeziehungen nicht vor. Das planfestgestellte Vorhaben hat eine hinreichende eigenständige Bedeutung, so dass auch die beantragte Aussetzung einer Umsetzung bis zur Bestandskraft der Ortsumgehungsplanung (B 3n) nicht in Frage kommt. Das Abwägungsgebot wird nicht in einer Weise verletzt, die zur Aufhebung oder Rechtswidrigkeitsfeststellung führt. Soweit die Kläger abweichende Planvorstellungen insbesondere für die Linksabbiegerströme an der dem Hotel benachbarten Kreuzung haben, gehen diese teilweise an den Planungszielen vorbei und sind zum anderen Teil zwar diskussionswürdig, als potentielle Mängel jedoch nicht offensichtlich und damit nicht relevant. Zudem haben die Kläger diesen Vortrag ohne genügende Entschuldigung außerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist vorgebracht. Eine noch eingehendere Auswertung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern; deshalb liegen auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung dieser Erklärungen und Beweismittel vor. Kleinräumig ist der näher an das Hotel heranrückende Straßenraum ebenfalls in gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise gestaltet worden. Soweit die Kläger von Immissionen betroffen werden, müssen sie diese wie auch gewisse Raumeinschränkungen im überwiegenden Interesse des Umbauvorhabens hinnehmen. Der Beklagte hat zutreffend die Lärmgrenzwerte für Gewerbegebiete zugrunde gelegt und auf dieser Basis passiven Schallschutz zugebilligt, soweit diese Werte - wie bisher schon - am Hotel der Kläger überschritten werden. Ansprüche auf weitergehenden, insbesondere aktiven, Schallschutz bestehen nicht, ebenso wenig Ansprüche auf weitergehende Vorkehrungen gegen andere Einwirkungen durch den Straßenverkehr auf den Grundstücken der Kläger. Dass die Kläger als Hotelbesitzer infolge der Umbaumaßnahmen, die ihnen auch Vorteile bringen, in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, ist nicht ersichtlich; sie haben dies mit ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren, soweit diese fristgerecht waren, nicht vorgetragen.
Eine Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen.
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