Artikel-Informationen
erstellt am:
13.03.2017
Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300
Eine teilweise nach Bulgarien abgeschobene Familie blieb mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 10. März 2017 (2 ME 63/17) hat es der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts abgelehnt, für Bulgarien ein Abschiebungsverbot zugunsten der Familie festzustellen. Die Familie, die nach eigenen Angaben aus Syrien stammt, hat die Änderung einer früheren Gerichtsentscheidung begehrt, mit der vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abschiebung abgelehnt wurde.
Der Senat hat seine Entscheidung maßgeblich auf eine vorläufige Beurteilung der Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien gestützt. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass sich die gegenwärtige Situation der abgeschobenen Familienmitglieder anders darstellt als vormals in der Presse berichtet worden ist. In diesem Zusammenhang vermögen selbstgeschaffene Erschwerungen der Lebensumstände durch die Betroffenen nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung zu begründen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
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13.03.2017
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