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Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Springe teilweise für unwirksam erklärt


Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 26. November 2024 (Az.: 9 KN 249/20) in einem Normenkontrollverfahren eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Springe über die verpflichtende Vornahme von Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlage im Fall von häuslichen Abwässern für unwirksam erklärt. Eine weitere Regelung in dieser Satzung, wonach ein Übergabeschacht als Einsteigschacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze definiert wird, hat der Senat dagegen nicht beanstandet.

Die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Springe sieht vor, dass im Fall von häuslichen Abwässern erstmalig bei Herstellung und dann in einem Abstand von 25 Jahren unaufgefordert Dichtheitsprüfungen durchzuführen sind. Der 9. Senat hat diese Regelung für unwirksam erklärt, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Für den Grundstückseigentümer sei im Fall der Ableitung häuslichen Abwassers aus dieser Vorschrift nicht hinreichend zu erkennen, welche Art von Dichtheitsprüfung von ihm verlangt werde.

Die weiter angegriffene Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach ein Übergabeschacht als Einsteigschacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze definiert wird, sei dagegen rechtmäßig. Dass der Übergabeschacht ein Einsteigschacht sei, entspreche der maßgeblichen DIN-Norm, welche die anerkannten Regeln der Technik wiedergebe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Satzung die unmittelbare Lage des Übergabeschachts an der Grundstücksgrenze vorgebe. Dies entspreche der maßgeblichen DIN-Norm, welche ebenfalls einen Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze verlange.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Beteiligten haben - soweit sie jeweils unterlegen sind - die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Die Entscheidung wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
27.11.2024

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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