Artikel-Informationen
erstellt am:
17.05.2017
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Der Normenkontrollantrag eines Hundehalters, die Verordnung der Stadt Oldenburg vom 28. September 2015, mit der die Anleinpflicht für Hunde auf das Eversten Holz in Oldenburg ausgedehnt worden ist, für unwirksam zu erklären, hat vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt.
Der 11. Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag (Az. 11 KN 105/16) entschieden, dass die Änderungsverordnung rechtmäßig ist. Bedenken gegen die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit der Verordnung hat der Senat nicht erkennen können. Das Gebiet des Eversten Holzes ist im Textteil der Verordnung hinreichend umschrieben worden. Die in diesem Gebiet zugleich festgelegte Freilauffläche, in der die Hunde mit Ausnahme der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 17. Juli eines Jahres unangeleint ausgeführt werden können, ist in der der Verordnung als Anlage beigefügten Skizze ebenfalls ausreichend deutlich zu erkennen. Die nach dem Gesetz erforderliche ab-strakte Gefahr der Verletzung von Schutzgütern durch das unberechenbare Verhalten frei umherlaufender Hunde hat der Senat unabhängig von etwaigen Vorfällen in der Vergangenheit aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als gegeben angesehen. Den Belangen der Hundehalter ist durch die Ausweisung der Freilauffläche im Eversten Holz, die rund ein Viertel dieses Gebietes umfasst, und den übrigen im Stadtgebiet verteilten Freilaufflächen hinreichend genügt.
Die Revision gegen sein Urteil hat der 11. Senat nicht zugelassen.
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17.05.2017
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