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Ausnahmegenehmigung zur zielgerichteten letalen Entnahme eines Wolfes weiter vollzieh-bar

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. März 2024 (Az.: 4 ME 69/24) die Beschwerde einer Umwelt- und Naturschutzvereinigung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 28. März 2024 (Az.: 5 B 969/24) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte den Erlass einer von der Umweltvereinigung beantragten Zwischenverfügung (sog. „Hängebeschluss“) mit dem Inhalt, dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) aufzugeben, bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die am 26. März 2024 erteilte Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme eines Wolfes aus der Natur in der Region Hannover (sog. „Schnellabschussverfahren“) keinen Gebrauch zu machen und den zur Entnahme berechtigten Personenkreis hierüber zu informieren, abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die bis zum 12. April 2024 befristete Ausnahmegenehmigung, mit welcher der Schutz vor ernsten landwirtschaftlichen Schäden für die von Rissvorfällen betroffenen Nutztierhalter bezweckt werde, weitgehend ins Leere liefe, wenn die von der Umweltvereinigung beantragte Zwischenverfügung erginge. Auch wenn der Rechtsschutz der Vereinigung verkürzt werde, wenn es vor einer gerichtlichen Eilentscheidung zum Abschuss eines Wolfes komme, führe dies zu keinem schlechterdings unzumutbaren Nachteil. Die Ausnahmegenehmigung sei auf die letale Entnahme eines einzigen Individuums beschränkt. Daher werde weder der Bestand des betroffenen Wolfrudels noch der Bestand der geschützten Art im Ganzen beeinträchtigt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der 4. Senat mit der Begründung zurückgewiesen, dass die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, bei Entnahme eines Individuums sei der Bestand der lokalen Wolfspopulation nicht beeinträchtigt, durch die Beschwerdebegründung nicht entkräftet worden sei. Nach den Erkenntnissen des NLWKN grenzten an die Territorien des konkreten Wolfvorkommens vor Ort weitere Rudel direkt an. Ferner verfüge das hier betroffene Rudel über Jährlinge, deren Aufzucht durch das verbleibende Rudel auch nach Entnahme eines Tieres gewährleistet sei.

Die Ausnahmegenehmigung ist damit weiterhin vollziehbar. Der 4. Senat hat darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Oldenburg zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes möglichst zeitnah über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zu entscheiden hat, damit eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des durch den Ausnahmebescheid vom 26. März 2024 umgesetzten „Schnellabschussverfahrens“ erfolgen könne.

Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.



Artikel-Informationen

erstellt am:
02.04.2024

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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