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Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan „Windenergie“ der Samtgemeinde Kirchdorf unwirksam


Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 12. Senat – hat mit Urteil vom 21. Oktober 2025 die von der Samtgemeinde Kirchdorf in der 115. Änderung ihres Flächennutzungsplans „Windenergie“ beschlossene Ausschlusswirkung in der im Januar 2024 bekanntgegebenen Fassung für unwirksam erklärt (Az.: 12 KN 4/25).

Die antragstellende Gesellschaft plant im Gebiet der Samtgemeinde Kirchdorf vier Windenergieanlagen, und zwar außerhalb von Flächen, die von der Samtgemeinde mit ihrer 115. Änderung ihres Flächennutzungsplans als Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie dargestellt wurden. Gegen die damit verbundene, im Januar 2024 bekanntgemachte Ausschlusswirkung dieser sog. Konzentrationsflächenplanung hat sich die Gesellschaft mit ihrem Normenkontrollantrag nunmehr erfolgreich gewandt, um ihre Anlagen weiterhin verwirklichen zu können.

Der Senat hat zunächst entschieden, dass der Antrag zulässig ist. Der beigeladene Landkreis Diepholz hat zwar nach § 5 Abs. 2 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) im Dezember 2024 bekannt gegeben, dass im Landkreis der nach dem Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) bis zum Jahresende 2027 maßgebliche regionale Flächenbeitragswert bereits erreicht sei, sich dort also bereits genug Windenergieanlagen befinden würden. Schon deshalb seien weitere Anlagen grundsätzlich unzulässig und die hier angegriffene Ausschlusswirkung außer Kraft getreten. Die Antragstellerin hat sich allerdings fundiert gegen die Rechtmäßigkeit dieser Feststellung gewandt. Diese Rechtmäßigkeit war deshalb nicht als sog. Vorfrage im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags zu klären.

Der Antrag ist zudem begründet. Nach § 6 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) musste die Änderung vom beigeladenen Landkreis genehmigt werden. Nach § 6 Abs. 3 BauGB kann grundsätzlich auch eine nur teilweise Genehmigung erteilt werden. Dazu muss die Planung aber teilbar sein, es insbesondere dem mutmaßlichen Willen – hier des Rates der Samtgemeinde – entsprechen, dass seine Planung nur teilweise wirksam werden soll. Vorliegend hat der Landkreis nur vier Sondergebiete für Windenergie genehmigt und ein fünftes Gebiet von der Genehmigung ausgenommen. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Rat der Samtgemeinde auch unter diesen Voraussetzungen an der Ausschlusswirkung im Übrigen hätte festhalten wollen. Außerdem wurde aus der Genehmigung des Landkreises und der folgenden Bekanntmachung der Samtgemeinde nicht deutlich, ob auf den Flächen des nicht genehmigten fünften Sondergebiets Windenergieanlagen grundsätzlich verboten oder zulässig sein sollen.

Der Senat hat gegen das Urteil nicht die Revision zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Zur Klarstellung wird noch darauf hingewiesen, dass über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Landkreises nach § 5 Abs. 2 NWindG und damit über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein wird.

Die Entscheidung wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
22.10.2025

Ansprechpartner/in:
RiOVG Marcus Hettig

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-174
Fax: 05141/5937-32300

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