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Ausweisung der Naturschutzgebiete „Haaßeler Bruch“ und „Eich“ im Landkreis Rotenburg (Wümme) wegen fehlerhafter Verkündung unwirksam

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen vom 19. April 2018 entschieden, dass die Naturschutzgebietsverordnungen „Haaßeler Bruch“ (Az. 4 KN 368/15) und „Eich“ (Az. 4 KN 258/17) des Landkreises Rotenburg (Wümme) unwirksam sind.

Das Naturschutzgebiet „Haaßeler Bruch“ umfasst u. a. Waldflächen und Feuchtgrünland in den Gemeinden Selsingen und Anderlingen. Gegen die Ausweisung dieser Flächen hatte sich im Verfahren 4 KN 368/15 die Betreiberin der geplanten Deponie Haaßel mit einem Normenkontrollantrag gewandt. Die mit Planfeststellungsbeschluss des Gewerbeaufsichtsamtes Lüneburg vom 28. Januar 2015 genehmigte Deponie soll u. a. auf Flächen im südlichen Teil des Naturschutzgebiets „Haaßeler Bruch“ errichtet und betrieben werden. Dieser Planfeststellungsbeschluss ist allerdings selbst noch Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Mit Urteil vom 4. Juli 2017 (Az. 7 KS 7/15) hatte der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Naturschutzgebiet „Eich“ umfasst Waldflächen im Gebiet der Stadt Visselhövede. Gegen die Ausweisung dieser Flächen als Naturschutzgebiet hatte sich in dem Verfahren 4 KN 258/17 der Eigentümer, der die Waldflächen forstwirtschaftlich nutzt, mit einem Normenkontrollantrag gewandt.

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat seine Entscheidung über die Unwirksamkeit der angegriffenen Naturschutzgebietsverordnungen in beiden Fällen darauf gestützt, dass die Verordnungen nicht rechtmäßig verkündet worden sind. Der Landkreis Rotenburg hatte die Ausgabe seines Amtsblatts, in dem er beide Verordnungen verkündet hatte, als pdf-Datei dauerhaft auf seiner Homepage zum Herunterladen bereitgestellt. Daneben hatte er nur ein einziges gedrucktes Exemplar der Ausgabe des Amtsblatts erstellt. Dies genügt nicht den landesgesetzlichen Vorgaben für die Verkündung einer Naturschutzgebietsverordnung. Das Landesnaturschutzrecht in Niedersachsen lässt die Verkündung einer Naturschutzgebietsverordnung nur in einem amtlichen Verkündungsblatt der Kommune oder ersatzweise im Niedersächsischen Ministerialblatt zu. Damit ist die Verkündung in einem Printmedium vorgeschrieben. Eine wirksame Bekanntmachung des amtlichen Verkündungsblattes und somit der Verordnung über das Internet ist dagegen nicht möglich. Außerdem gibt das niedersächsische Kommunalrecht vor, dass das amtliche Verkündungsblatt in ausreichender Auflage erscheinen muss. Der Druck eines einzigen Exemplars und dessen Verbreitung im Internet genügen hierfür nicht.

Im Verfahren 4 KN 368/15 hat der 4. Senat die Unwirksamkeit der Naturschutzgebietsverordnung „Haaßeler Bruch“ in Bezug auf die Deponieflächen im südlichen Teil des Naturschutzgebiets weiter damit begründet, dass der Landkreis Rotenburg es versäumt hat, der zeitlich vorrangigen Deponieplanung – etwa durch eine ausreichende Freistellungsregelung – genügend Rechnung zu tragen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat in beiden Urteilen nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.04.2018

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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