Artikel-Informationen
erstellt am:
19.07.2017
Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch zwei Urteile vom 19. Juli 2017 (Az. 4 KN 29/15 sowie 4 KN 211/15) entschieden, dass die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling" im Landkreis Emsland unwirksam ist.
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst 32 bewaldete Teilbereiche in der Geestlandschaft des Hümmlings, die sich nordöstlich der Stadt Meppen und südöstlich der Stadt Papenburg erstreckt. Die unter Schutz gestellten Flächen haben insgesamt eine Größe von rund 12.150 ha und werden forstwirtschaftlich genutzt. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes war Voraussetzung dafür, dass das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz den Hümmling zum Naturpark erklärt hat.
Die Antragsteller, die Eigentümer von unter Schutz gestellten Waldflächen sind, haben sich gegen die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes gewandt. Sie haben unter anderem gerügt, dass formelle Fehler bei der Schutzgebietsausweisung vorliegen würden, die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht gegeben und einzelne Verbote im Landschaftsschutzgebiet rechtswidrig seien.
Der Senat hat durch zwei Urteile vom 19. Juli 2017 entschieden, dass ein formeller Fehler bei der Bekanntmachung dazu führt, dass die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet unwirksam ist. Die Bekanntmachung im Amtsblatt genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die Übersichtskarte der Verordnung dort stark verkleinert abgedruckt worden ist. Im Übrigen hat der Senat aber die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als gegeben angesehen, weil der Hümmling ein charakteristisches Landschaftsbild aufweist, welches maßgeblich von den unter Schutz gestellten Wäldern geprägt wird. Auch die aufgestellten Verbote in der Verordnung sieht der Senat im Wesentlichen als rechtmäßig an.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.Artikel-Informationen
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19.07.2017
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