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Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten im Bereich „Hammeniede-rung“ und „Teufelsmoor“ im Landkreis Osterholz rechtmäßig

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 7. Juli 2020 in drei Normenkontrollverfahren die Rechtmäßigkeit der Sammelverordnung des Landkreises Osterholz über Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Bereich „Hammeniederung“ und „Teufelsmoor“ bestätigt, soweit sie die Landschaftsschutzgebiete „Hammeniederung“ und „Teufelsmoor“ sowie einzelne Verbote im Naturschutzgebiet „Hammeniederung“ betrifft (Az.: 4 KN 4/18, 4 KN 69/18 und 4 KN 70/18).

Das Naturschutzgebiet „Hammeniederung“, das nahezu vollständig Teil des Vogelschutzgebiets V 35 und des FFH-Gebiets Nr. 33 ist, weist eine Größe von ca. 2.849 ha auf. Die Landschaftsschutzgebiete „Hammeniederung“ und „Teufelsmoor“ umfassen eine Fläche von ca. 3.344 bzw. 1.071 ha, wobei der überwiegende Bereich des Landschaftsschutzgebiets „Hammeniederung“ ebenfalls Teil des Vogelschutzgebiets V 35 ist. Der Text der Sammelverordnung vom 10. März 2017 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 3. September 2019 sowie Karten der betroffenen Gebiete sind auf der Internetseite des Landkreises Osterholz einsehbar (https://www.landkreis-osterholz.de/portal/seiten/sammelverordnung-901001663-21000.html).

Die drei Antragsteller sind Eigentümer von in den Schutzgebieten gelegenen Grundstücken, die überwiegend landwirtschaftlich und in einem Fall auch als Teil eines Campingplatzes genutzt werden. Sie haben in den Normenkontrollverfahren u.a. geltend gemacht, die Unterschutzstellung schränke die Nutzbarkeit ihrer Grundstücke in unzulässiger Weise ein.

Der 4. Senat hat die Normenkontrollanträge abgelehnt. Die Unterschutzstellung der Gebiete sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil diese sowohl in Bezug auf den Naturhaushalt als auch das Landschaftsbild schutzwürdig und schutzbedürftig seien. Die Einbeziehung der Grundstücke der Antragsteller in die Schutzgebiete sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Die einzelnen Verbote seien sachlich gerechtfertigt und griffen nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragsteller ein, da bereits eine Vielzahl von Freistellungen von den Verboten vorgesehen sei. Diese Freistellungen beträfen u.a. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis und die weitere Nutzung rechtmäßig errichteter bzw. bestandsgeschützter Anlagen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.



Artikel-Informationen

erstellt am:
08.07.2020

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300

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