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Baugenehmigung zum Neubau der Sophienschule in Hannover vorläufig bestätigt

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 die Baugenehmigung für den Neubau der Sophienschule in Hannover im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt (Az.: 1 ME 53/20).

Die Sophienschule wird bislang an zwei Standorten im Zooviertel in Hannover betrieben. Im Rahmen einer Public-Private-Partnership möchte die Landeshauptstadt Hannover die Schule am Standort der bisherigen Außenstelle an der Lüerstraße in einem Neubau vereinigen. Der dreigeschossige Neubau soll aus vier schachbrettartig versetzt aneinandergebauten Baukörpern mit Seitenlängen von je 40-60 m bestehen und rund 1370 Schüler sowie 100 Lehrer aufnehmen. Gegen das Vorhaben wandten sich zwei Anwohner der Lüerstraße mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hannover. Sie sind der Ansicht, dass sich das Gebäude seiner Größe nach nicht in die Umgebung einfüge und insbesondere durch Verkehrslärm zu unzumutbaren Belästigungen führe.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 21. Februar 2020 (Az.: 4 B 5673/19) abgelehnt und dies damit begründet, dass das Vorhaben voraussichtlich keine Nachbarrechte der Antragsteller beeinträchtige. Die der Lüerstraße zugewandten Schulfassaden seien nach Länge und Höhe der geschlossenen Gebäudereihe, zu der die Häuser der Antragsteller gehörten, vergleichbar. Die für das Vorhaben eingeholten Verkehrs- und Schallgutachten ergäben, dass der genehmigte Schulbetrieb keine rücksichtslosen Lärmbeeinträchtigungen der Antragstellergrundstücke erwarten lasse.

Diese Entscheidung hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren bestätigt. Die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände gegen den ausführlich begründeten Beschluss des Verwaltungsgerichts griffen nicht durch. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Gebäudeabmessungen nicht umfassend darauf überprüft, ob sie in der Nachbarschaft Vorbildern hätten, sondern lediglich darauf, ob die Dimensionierung gerade gegenüber den Antragstellergebäuden rücksichtslos wirke. Das sei nicht der Fall. Entscheidende Fehler der Verkehrs- und der Lärmprognose hätten die Antragsteller nicht aufzeigen können. Angesichts dessen habe auch kein Anlass bestanden, vorsorglich Immissionsgrenzwerte in die Baugenehmigung aufzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.10.2020

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300

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