Artikel-Informationen
erstellt am:
18.07.2019
Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom heutigen 18. Juli 2019 (Az. 1 KN 78/17) den Bebauungsplan der Gemeinde Bohmte Nr. 99 „Hafen und Industriegebiert Mittellandkanal“ für unwirksam erklärt. Mit diesem wollte die Gemeinde Bohmte in Zusammenarbeit mit der Stadt Osnabrück einen Beitrag zum sog. trimodalen Güterverkehr schaffen: Die Fortbewegungsmittel Straße und Schiene sollen in Osnabrück, der Wasserweg auf den vom angegriffenen Plan erfassten Flächen bewerkstelligt werden. Als dessen Zielorte werden Hamburg und Antwerpen genannt.
Die Antragstellerin wandte sich hiergegen zum Schutze ihres Anwesens. Dieses steht südlich des Mittellandkanals und der Bundesstraße B65 im Außenbereich. Sie fürchtet bei Ausnutzung der Festsetzungen unzumutbare Beeinflussungen durch Lärm und Licht.
Die Antragstellerin hat mit ihrem Normenkontrollantrag vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Erfolg gehabt. Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nimmt an, dass die Antragstellerin eine gerichtliche Überprüfung des Plans beanspruchen kann, da sie möglicherweise von Lärmauswirkungen des geplanten Baugebiets betroffen wäre. In der Sache hat der Antrag aus formellen Gründen Erfolg. Der Plan war nicht richtig ausgefertigt, die öffentliche Auslegung seines Entwurfs nicht richtig angekündigt worden. Der Plan setzt in formell unzutreffender Weise Lärm-Emissionskontingente fest. Ob der Plan auch inhaltlich, etwa wegen zu starker Lärmentwicklungen oder unzutreffend großen Landschaftsverzehrs zu beanstanden ist, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
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erstellt am:
18.07.2019
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