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Bebauungsplan für den Erholungspark Spadener See in Schiffdorf bestätigt

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 20. Januar 2022 einen Normenkontrollantrag gegen den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8a „Erholungspark Spadener See“ abgelehnt (Az.: 1 KN 105/19).

Der Spadener See liegt am östlichen Rand der Ortschaft Spaden der Gemeinde Schiffdorf. Er entstand in den 1970er Jahren durch Abbau von Sand, der zur Errichtung der Bundesautobahn A 27 bei Bremerhaven verwandt wurde. Das Gebiet um den See entwickelte sich mit Bade- und Erholungsbereichen, einem Ausflugslokal („Seeterrassen“) und einem Campingplatz zu einem Naherholungsgebiet, das von einem Zweckverband, an dem u.a. die Gemeinde Schiffdorf beteiligt war, betrieben wurde. 2004 wurden der Spadener See und die umliegenden Flächen einschließlich der Zuwegung an einen privaten Investor veräußert; der Zweckverband „Erholungsgebiet Spadener See“ wurde aufgelöst. Nach Auffassung der Gemeinde Schiffdorf war eine Weiterentwicklung und Steigerung der Attraktivität des Erholungsgebietes erforderlich. Sowohl die Nutzung als auch die Pflege und Sauberkeit im öffentlichen Bereich und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Gebietes seien defizitär. Nach Insolvenz des privaten Investors erfolgte 2016 ein weiterer Eigentumswechsel; zudem wurde ein neuer Investor gewonnen, dessen Nutzungskonzept die Errichtung einer Wasserskianlage auf dem See, die Nutzung der Seeterrassen als Restaurant und Umkleide-/Sanitärbereich mit ergänzenden Verkaufseinrichtungen sowie südlich der Seeterrassen die Anlage eines Parkplatzes und einer Adventure-Golfanlage vorsieht. Im Juli 2018 setzte die Gemeinde Schiffdorf den Bebauungsplan Nr. 8a „Erholungspark Spadener See“ in Kraft, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des neuen Nutzungskonzepts schafft. Mittlerweile sind auf der Grundlage des Bebauungsplans Baugenehmigungen erteilt worden; seit Mai 2020 wird am Spadener See eine Wasserski- und Wakeboardanlage betrieben.

Im Planaufstellungsverfahren hatte eine Vielzahl von Anwohnern Einwendungen erhoben, unter ihnen der Antragsteller. Als Eigentümer eines direkt an der Zufahrtsstraße zu dem Plangebiet liegenden Wohngrundstücks sieht er sich maßgeblich durch die Erschließung belastet. Einen Eilantrag des Antragstellers lehnte der Senat bereits mit Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az.: 1 MN 119/18) ab. Im Hauptsacheverfahren hat der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiterverfolgt. Der Antragsteller hat seine Ansicht vertieft, dass die dem Bebauungsplan Nr. 8a „Erholungspark Spadener See“ zugrunde gelegte Verkehrsprognose erhebliche Mängel aufweise. Hinsichtlich des Verfahrens hat er beanstandet, dass der Öffentlichkeit keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu der Verkehrsuntersuchung Stellung zu nehmen.

Der Senat hat an der in seinem Eilbeschluss niedergelegten Auffassung festgehalten. Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers ließen sich keine zur Unwirksamkeit des Bebauungsplan Nr. 8a „Erholungspark Spadener See“ führenden Fehler feststellen. Die Gemeinde Schiffdorf sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, im Hinblick auf das erst nach der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung eingeholte Verkehrsgutachten eine erneute Auslegung durchzuführen. Die späte Erstellung der Verkehrsuntersuchung stelle für sich genommen keinen beachtlichen Mangel dar. Der Antragsteller vermöge auch nicht mit seinen inhaltlichen Einwänden gegen die Tragfähigkeit des Gutachtens durchzudringen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.01.2022

Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-154
Fax: 05141/5937-32300

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