Artikel-Informationen
erstellt am:
19.02.2025
Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 den Bebauungsplan „Lerchenfeld-Nahversorgungszentrum“ des Flecken Brome vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 1 MN 147/24).
Mit dem Bebauungsplan beabsichtigt der Flecken Brome, eine Mitgliedsgemeinde der gleichnamigen Samtgemeinde, ein Nahversorgungszentrum am westlichen Rand des Gemeindegebiets auszuweisen. Dadurch soll einem Lebensmittelvollsortimenter sowie einem -discounter die Möglichkeit eröffnet werden, ihre bislang innerhalb des Ortes befindlichen Betriebsstandorte aufzugeben und jeweils einen neuen und größeren Markt im Plangebiet zu errichten. Die Verkaufsfläche der Märkte soll sich dadurch insgesamt um ca. 1.000 m² erhöhen.
Gegen diesen Bebauungsplan haben Eigentümer eines an den neuen Standort angrenzenden Wohngrundstücks einen Normenkontrollantrag gestellt und zugleich die vorläufige Außervollzugsetzung beantragt. Sie befürchten, durch das geplante Nahversorgungszentrum unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt zu werden.
Der 1. Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Plan verstoße voraussichtlich gegen das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot. Danach sei die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs einer Gemeinde nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Ansiedlung im zentralen Versorgungsbereich aus bestimmten Gründen, etwa zum Erhalt gewachsener baulicher Strukturen oder aus Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild oder aus verkehrlichen Gründen nicht möglich sei. Der Senat hält diese Voraussetzungen für durch den Flecken Blome nicht belegt. Östlich des jetzigen innerörtlichen Standorts des Lebensmittelvollsortimenters könne sich dieser noch auf einer Fläche von 1.400 m² erweitern. Eine Ansiedlung eines der Märkte innerhalb des Ortes auf einer mindestens 5.000 m² großen Fläche nördlich des Rathauses der Gemeinde hält der Senat ebenfalls nicht für ausgeschlossen.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Über die Wirksamkeit des Bebauungsplans wird endgültig erst im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren entschieden werden.
Die Entscheidung wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.
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19.02.2025
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RiOVG Harald Kramer
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