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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 - Ost“, 1. Änderung, wegen Mängeln beim Artenschutz außer Vollzug gesetzt


Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat auf Antrag des Naturschutzbunds Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V., mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 - Ost“ des Zweckverbands „AREA 3 - Ost“ vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 1 MN 12/24).

Der u.a. für die Bauleitplanung des gemeinsamen Gewerbeparks gegründete Zweckverband besteht aus dem Flecken Bovenden (Landkreis Göttingen) und dem Flecken Nörten-Hardenberg (Landkreis Northeim). Der Bebauungsplan ermöglicht auf einer Fläche von gut 16 ha die Entwicklung eines Gewerbegebiets. Das Plangebiet liegt im Leinetal knapp nördlich der Gemeindegrenze des Fleckens Bovenden vollständig auf dem Gemeindegebiet des Fleckens Nörten-Hardenberg. Im Norden, Osten und Süden umgeben landwirtschaftliche Flächen das Plangebiet. Westlich der Kreisstraße K 453 befindet sich gegenüber dem Plangebiet das Gewerbegebiet „AREA 3 - alt -“. Bei einem Vollzug der Planung gehen bis zu sechs Brutreviere der Feldlerche verloren. Dieser Verlust soll ca. 5 km nördlich des Plangebiets ausgeglichen werden, indem dort Ackerflächen für die Lebensraumansprüche der Feldlerche optimiert werden.

Die erste Fassung des angegriffenen Plans hatte der Senat auf Antrag des Naturschutzbunds mit Beschluss vom 1. April 2022 vorläufig außer Vollzug gesetzt, da der Plan an einem Bekanntmachungsmangel litt und die vorgesehene Anbindung an die Kreisstraße 453 die räumliche Kompetenz des Zweckverbands überschritt. Zudem wies der Senat bereits in diesem Beschluss darauf hin, dass die zum Thema Artenschutz eingeholten Gutachten nicht belegten, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Feldlerche ausreichend seien.

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans, die Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist, beabsichtigte der Zweckverband dessen Heilung. Der Naturschutzbund rügt mit seinem neuerlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vor allem, dass der Plan weiterhin mit den Anforderungen des Artenschutzes unvereinbar sei. Der Senat ist seiner Argumentation insoweit gefolgt, als dass er den artenschutzrechtlichen Ausgleich für die von der Planung betroffenen Brutreviere der Feldlerche als fehlerhaft ansieht. Die Ausgleichsflächen seien wegen ihrer Größe, ihrer Lage an der Bundesstraße 3 sowie der angrenzenden Baumgruppen bzw. Gehölzstrukturen nicht geeignet, die verloren gegangenen Brutreviere vollständig zu ersetzen. Das aber verlange das Artenschutzrecht. Die weiteren Einwände hätten nach Ansicht des Senats voraussichtlich nicht durchgegriffen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Zweckverband hat die Möglichkeit, den festgestellten Mangel in einem erneuten ergänzenden Verfahren zu beheben.

Die Entscheidung wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
02.12.2024

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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