Niedersachsen klar Logo

Klage gegen Windpark Mittelstenahe hat teilweise Erfolg

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (12. Senat) hat mit am 23. August 2012 verkündeten Urteil (12 LB 170/11) entschieden, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windparks Mittelstenahe teilweise rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht Stade hatte mit Urteil vom 24. März 2010 (2 A 44/07) diese Genehmigung für rechtmäßig erachtet. Der 12. Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilweise geändert, im Übrigen die Berufung des Klägers aber zurückgewiesen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Eigentümer eines aus Gutshaus, Park, sich anschließender Waldparzelle und Zufahrtsallee bestehenden anerkannten Denkmals. In einer Entfernung von ca. 500 m beginnt das durch das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven ausgewiesene Vorranggebiet für Windenergiegewinnung Lamstedt/Mittelste­na­he. Das seinerzeit gegen die Ausweisung des Vorranggebiets vom Kläger angestrengte Normenkontrollverfahren hatte vor dem erkennenden Senat keinen Erfolg (Urteil vom 26. März 2009 - 12 KN 11/07 -). Der Senat hatte zur Begründung ausgeführt, dass die Ausweisung des Vorranggebiets mit den denkmalschutzrechtlichen Belangen des Klägers grundsätzlich vereinbar ist und über die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit einzelner Windenergieanlagen in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu entscheiden sein wird.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nunmehr die vom Landkreis Cuxhaven erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs rund 100 m hohen Windenergieanlagen in ca. 550 m bis 1.900 m Entfernung zur Gutsanlage in einem Teil des ausgewiesenen Vorranggebiets (sog. Windpark Mittelstenahe). Auf die Berufung des Klägers hat der 12. Senat der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Die Entscheidung des Senats beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Infolge des Urteils des Senats im Normenkontrollverfahren vom 26. März 2009 steht fest, dass sich die denkmalschutzrechtlichen Belange des Klägers nicht mehr in der Weise durchsetzen können, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen im betreffenden Vorranggebiet gänzlich unterbleibt. Im Übrigen kann der Eigentümer eines Denkmals die Errichtung von Anlagen in der Umgebung in verfassungskonformer Anwendung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes nur dann verhindern, wenn durch die Anlagen das Erscheinungsbild des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird. Nach eingehender Besichtigung der Örtlichkeiten, Auswertung denkmalfachlicher Stellungnahmen und der Anhörung sachverständiger Stellen ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine solche erhebliche Beeinträchtigung nur hinsichtlich der in ca. 550 m Entfernung vom Denkmal errichteten und damit nächstgelegenen Windenergieanlage, nicht aber auch hinsichtlich der übrigen fünf Windenergieanlagen feststellen lässt.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.08.2012

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln