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Bescheid über Sondernutzungsgebühren wegen Unzuständigkeit der Gemeinde Spiekeroog aufgehoben

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 173/11 - einen Bescheid über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren aufgehoben, die gegenüber einem auf Spiekeroog tätigen Spediteur festgesetzt worden waren.

Der Kläger betreibt auf der ostfriesischen Insel Spiekeroog eine Spedition mit insgesamt 6 Elektrokarren und 13 Anhängern mit einem jeweiligen zulässigen Gesamtgewicht von maximal 5 Tonnen, mit denen er gewerbsmäßig Güter befördert. Auf den Gemeindestraßen der Beklagten ist der Verkehr mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich verboten. Gegenstand der Klage ist ein Sondernutzungsgebührenbescheid aus dem Jahr 2008 für den Fuhrpark des Klägers. Dieser ist der Meinung, dass eine Beeinträchtigung durch die Elektrokarren zu vernachlässigen und sein Gewerbe angesichts der Versorgungsfunktion für die Inselbevölkerung und die Touristen auch im öffentlichen Interesse und damit erlaubnisfrei sei. Gebühren dürften für den Betrieb seiner Elektrofahrzeuge daher nicht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte nunmehr Erfolg. Tragender Grund ist, dass die Gemeinde nach § 19 S. 2, S. 3 des Niedersächsisches Straßengesetzes - NStrG - Sondernutzungsgebühren durch eigenen Bescheid nicht erheben darf, wenn die Sondernutzung zugleich einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedarf. Dieser Fall liegt hier vor, weil für das Befahren der Insel mit Elektrokarren eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung erforderlich ist (die für den hier fraglichen Zeitpunkt vom Landkreis Wittmund auch erteilt wurde). Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht für die Behörden kein Wahlrecht, ob die Erhebung Bestandteil der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung wird oder eigenständig durch die Gemeinde erfolgt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut wie auch nach dem Zweck des § 19 NStrG - nämlich Verfahrenskonzentration im Interesse des Bürgers - ist allein die Straßenverkehrsbehörde zuständig.

Auf die Frage der sachlichen Berechtigung der Erhebung von Sondernutzungsgebühren kam es damit nicht mehr streitentscheidend an. Der Senat vertritt allerdings die Auffassung, dass es sich bei dem Betrieb der Elektrokarren um eine Sondernutzung handelt. Ob eine Bemessung der Gebühr allein nach dem zulässigen Gesamtgewicht von Elektrokarren genügt, ist nicht zweifelsfrei, zumal eine - etwa ergänzende - Bemessung auch nach den tatsächlich zurückgelegten Wegstrecken durch die Karren offenkundig nicht schwierig oder besonders aufwendig wäre.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.03.2013

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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