Artikel-Informationen
erstellt am:
14.10.2015
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. 11 ME 230/15) auf Antrag der Stadt Lüneburg dem Eigentümer eines Grundstücks im Lüneburger Stadtteil Wilschenbruch vorläufig untersagt, mit den Vorarbeiten für den Abriss des auf dem Grundstück befindlichen ehemaligen Kinder- und Jugendheimes zu beginnen und dieses Gebäude abzureißen.
Die Stadt Lüneburg hatte das Grundstück beschlagnahmt, um das bereits teilentkernte Gebäude wieder herzurichten und dort bis zu 50 Flüchtlinge unterbringen zu können. Der Eilantrag des Grundstückseigentümers, der das ehemalige Jugend- und Kinderheim bereits Anfang nächster Woche abreißen und auf dem Gelände mehrere neue Wohnhäuser errichten will, hatte am Freitag vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Erfolg gehabt (Az. 5 B 98/15).
Hiergegen hat die Stadt Lüneburg beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt (Az. 11 ME 230/15), über die noch nicht entschieden ist. Dem zugleich von der Stadt gestellten Antrag, vor einer Beschwerdeentscheidung zu verhindern, dass durch den Abriss des Gebäudes vollendete Tatsachen geschaffen werden, hat der 11. Senat mit dem heutigen Beschluss entsprochen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es dem Grundstückseigentümer zumutbar sei, die Abbrucharbeiten bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zu unterlassen.
Diese Zwischenentscheidung ist unanfechtbar. Über die Beschwerde der Stadt Lüneburg ist in der Sache noch nicht entschieden. Zuvor ist die noch ausstehende Beschwerdebegründung abzuwarten.
Artikel-Informationen
erstellt am:
14.10.2015
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300