Beschwerde gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen betreffend die Schließung der Außenstelle der Godehard-Grundschule erfolglos
Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Februar 2026 (Az.: 2 ME 169/25) die Beschwerde von vier Antragstellern gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 6. Oktober 2025 (Az.: 4 B 493/25) zurückgewiesen, mit dem dieses deren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die jahrgangsweise Schließung der Außenstelle der Godehard-Grundschule ab dem kommenden Schuljahr 2026/2027 abgelehnt hat.
Gegenstand der Verfahren ist die am 16. Juni 2025 öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen. Danach wird die Außenstelle der Godehard-Grundschule in der Albrecht-von-Haller-Straße schrittweise aufgegeben, indem ab dem kommenden Schuljahr 2026/2027 alle neu angemeldeten Erstklässler nur noch am Hauptstandort der Godehardschule in der Grätzelstraße beschult werden. Die Stadt Göttingen hat diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Allgemeinverfügung teilweise bereits als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des VG Göttingen unter https://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/eilantrag-gegen-schliessung-der-aussenstelle-der-godehardschule-bleibt-erfolglos-245496.html).
Diese Entscheidung hat der 2. Senat, der im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der dort vorgebrachten Einwände beschränkt ist, mit seinem Beschluss vom heutigen Tag im Ergebnis bestätigt.
Die Antragstellerin, deren Kind die Außenstelle derzeit besuche und dort die Grundschule auch beenden könne, habe nach wie vor eine mögliche Verletzung ihrer Rechte nicht hinreichend dargelegt, sodass ihr Eilantrag unzulässig sei.
Die übrigen Antragsteller hätten mit ihren Einwänden die erstinstanzliche Argumentation nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Senat teile die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Außenstelle am Standort in der Albrecht-von-Haller-Straße nicht um eine im Verhältnis zum Hauptstandort eigenständige Schule handele. Das Verwaltungsgericht habe außerdem zu Recht entschieden, dass die schulrechtlichen Regelungen über die Aufhebung einer Schule, insbesondere deren Genehmigungsbedürftigkeit und deren Voraussetzungen nicht auf den Fall der Schließung einer Außenstelle anwendbar seien. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Aufhebung der Außenstelle der Godehardschule sei als Planungs- und Organisationsentscheidung in Ausübung des Selbstverwaltungsrechts der Stadt anzusehen, die die Antragsteller als Erziehungsberechtigte nicht in ihrer Rechtsstellung berühre, habe der Senat mangels dagegen gerichteter Einwände der Antragsteller nicht im Einzelnen zu überprüfen gehabt.
Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.
Er wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (
www.rechtsprechung.niedersachsen.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.