Bragida-Versammlung am 23. März 2015 darf nicht auf dem Schlossplatz in Braunschweig stattfinden
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. 11 ME 78/15) die Beschwerde des Anmelders der Bragida-Versammlung vom 23. März 2015 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. März 2015 zurückgewiesen.
Die Stadt Braunschweig hatte dem Anmelder aufgegeben, die Versammlung am 23. März 2015 zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht als sich bewegenden Aufzug im Zentrum des innerstädtischen Bereichs in der Umgebung des Schlossplatzes - wie von dem Anmelder angezeigt -, sondern als stationäre Kundgebung auf dem Platz nordöstlich des Hauptbahnhofs Braunschweig durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hatte den dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.