Artikel-Informationen
erstellt am:
05.12.2014
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage nach einer Ortsbesichtigung entschieden, dass die Corvinuskirche in Hannover ein Baudenkmal darstellt. Daher hat es das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. Februar 2013 geändert, welches erstinstanzlich den von der Kirchengemeinde angefochtenen Bescheid des Landesamts für Denkmalschutz aufgehoben hatte, mit dem dieses die Denkmaleigenschaft festgestellt hatte.
Maßgeblich ist für den 1. Senat die geschichtliche Bedeutung der 1962 erbauten Kirche. Sie hatte zwar keine epochebegründende oder -beendende Wirkung. Sie stellt aber einen „Stein gewordenen Ausdruck“ eines wichtigen Zwischenschrittes der Kirchenbauentwicklung dieser Epoche dar. Das schlägt sich nieder im Zeltdach (wandernde Gemeinde), dem separat stehenden Glockenturm, dem Zentralbau im Fünfeck (Zuwendung der Gemeindemitglieder zueinander) und der Wahl der bewusst schlicht gehaltenen Materialien, teilweise mit Anlehnung an Industriebauten.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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05.12.2014
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