Artikel-Informationen
erstellt am:
14.07.2015
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 9. Juli 2015 (Az. 4 ME 66/15) entschieden, dass das von der Inhaberin des Jagdbezirks in Lüdersburg in der Vergangenheit praktizierte Aussetzen von 2.000 bis 4.000 Wildenten im Frühjahr eines jeden Jahres mit anschließender durchgängiger Fütterung bis zur Bejagung der ausgesetzten Enten zum Jahresende sowohl gegen die bei der Hege von Wild nach dem Jagdrecht zu beachtenden Anforderungen als auch gegen das Gebot artgerechter Fütterung verstößt, die vom Landkreis Lüneburg getroffenen Anordnungen zur Untersagung dieser Praxis aber fehlerhaft sind.
Die Inhaberin des Jagdbezirkes in Lüdersburg führt dort einen Betrieb mit Hotel, Golfplatz, Land- und Forstwirtschaft sowie ein Jagdgatter. Sie setzt jährlich an sieben Teichen nach kurzer Anzucht in Folientunneln einige Tausend Enten im Frühjahr aus und füttert diese über mehrere Monate bis zu ihrer Bejagung am Jahresende. In der Jagdsaison werden mehrere Entenjagden durchgeführt, bei denen jährlich ca. 2.000 Enten erlegt werden. Nachdem der Landkreis Lüneburg aufgrund von Hinweisen des NABU Mitte 2014 eine Untersuchung von Wasserproben der Teiche durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz in Auftrag gegeben und diese ergeben hatte, dass die Teiche einen viel zu hohen Nährstoffgehalt aufwiesen und ein „Umkippen" der Gewässer drohte, untersagte der Landkreis der Inhaberin des Jagdbezirks das Aussetzen der Enten sowie die Fütterung von Wasservögeln im gesamten Jagdbezirk und gab ihr auf, ein fachgutachterliches Konzept zur Sanierung der sieben Teiche erstellen zu lassen. Gleichzeitig ordnete er den Sofortvollzug an, d. h. die Anordnungen des Landkreises wurden sofort wirksam.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gerichteten Eilantrag der Inhaberin des Jagdbezirks in Lüdersburg abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin beim Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg.
Der 4. Senat hat entscheiden, dass die bisherige Praxis der Antragstellerin des Entenaussetzens zwar gegen die von der Antragstellerin zu beachtenden Anforderungen an die Hege von Wild verstößt, weil diese in ihrem Jagdbezirk zum einen zu einem unnatürlich großen Wildentenbestand führt und zum anderen aufgrund der Verunreinigung der Teiche dem Gebot des Erhalts der natürlichen Bedingungen für das Vorkommen einzelner Wildarten zuwiderläuft. Der Landkreis Lüneburg ist daher zu einer Untersagung dieser Praxis grundsätzlich befugt gewesen. Allerdings durfte er ein uneingeschränktes Totalverbot des Aussetzens und Fütterns von Enten im gesamten Jagdbezirk nicht aussprechen, da dies nicht erforderlich ist. Der Landkreis hätte vielmehr ermitteln müssen, in welcher Anzahl Wildenten nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten im Jagdbezirk der Antragstellerin ausgesetzt werden können, ohne dass es zu einem Verstoß gegen Bestimmungen des Jagd- oder Gewässerrechts kommt. Ebenso ist der Landkreis nicht befugt gewesen, von der Antragstellerin die Erstellung eines Teichsanierungskonzepts zu verlangen. Vielmehr hätte er die zur Sanierung der verunreinigten Teiche erforderlichen Maßnahmen selbst bestimmen und diese der Antragstellerin aufgeben müssen.
Die Entscheidung des 4. Senats ist unanfechtbar.
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14.07.2015
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