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Denkmalschutz für „Wallkino“ in Oldenburg vorläufig bestätigt

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. Juli 2020 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine denkmalrechtliche Anordnung gegenüber dem Eigentümer des sog. „Wallkinos“ in Oldenburg als rechtmäßig angesehen (Az.: 1 ME 33/20).

Das Wallkino wurde 1913/14 als eines der ersten eigens zu diesem Zweck bestimmten Lichtspieltheater Niedersachsens errichtet und bis 2007 durchgehend als Kino betrieben. Um 1970 fand eine größere Umgestaltung des Gebäudes statt, die 1997 nur teilweise, hinsichtlich der Außenfassade, wieder rückgängig gemacht wurde. 2007 wurde das Gebäude in die Denkmalliste aufgenommen; ebenfalls seit 2007 steht es leer. Im November 2019 gab die Stadt Oldenburg dem Eigentümer unter anderem auf, stehendes Wasser aus Souterrainräumen des Gebäudes abzupumpen, ein Kellerfenster abzudichten und Feuchtigkeitsmessungen vorzunehmen, und berief sich hierfür auf dessen denkmalrechtliche Erhaltungspflicht. Dagegen wandte sich der Eigentümer mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht. Er vertrat insbesondere die Auffassung, das Gebäude sei aufgrund der tiefgreifenden Umgestaltungen kein Baudenkmal mehr; namentlich seien im Inneren des Gebäudes kaum noch Spuren der ursprünglichen Innenausstattung erhalten.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Februar 2020 (Az. 4 B 3642/19) abgelehnt. Das Gebäude sei weiterhin als Baudenkmal einzustufen, die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich.

Dem ist der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gefolgt. Der Einzug einer Zwischendecke in den ursprünglichen Kinosaal und die Absenkung des Bodens des Parketts seien zwar größere Eingriffe in die Bausubstanz, namentlich in Gestalt der Logen, der Saaldecke sowie der Raumaufteilung des Gebäudes im Übrigen sei jedoch selbst im Gebäudeinneren noch Hinreichendes vorhanden, um die ursprüngliche Gestaltung des Gebäudes zu veranschaulichen; hinsichtlich der Schaufassade zur Heiligengeiststraße bestreite auch ein vom Eigentümer beauftragter Sachverständiger den Denkmalwert nicht. In welchem Umfang im Inneren des Gebäudes weitere Ausstattungsdetails aus der Entstehungszeit vorhanden seien, könne vor diesem Hintergrund offenbleiben. Die angeordneten Maßnahmen seien, soweit sie nicht ohnehin bereits erledigt seien, nicht zu beanstanden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


Artikel-Informationen

erstellt am:
01.08.2020

Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-154
Fax: 05141/5937-32300

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