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Der Landesverband der Partei Alternative für Deutschland hat gegen die Stadt Aurich kei-nen Anspruch auf Überlassung der Sparkassen-Arena in Aurich zur Durchführung seines Landesparteitags

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. Mai 2022 die Beschwerde des Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg, mit der dieses abgelehnt hatte, die Stadt Aurich zu verpflichten, die Betreiberin der Sparkassen-Arena anzuweisen, dem Landesverband an bestimmten Tagen im Mai, Juni oder Juli 2022 die Sparkassen-Arena in Aurich zur Durchführung seines Landesparteitags zu überlassen, zurückgewiesen (Az.: 10 ME 71/22).

Die Stadt Aurich hat den Betrieb der Sparkassen-Arena mittels eines Betreibervertrags an ein privatrechtliches Unternehmen, an dem die Stadt nicht beteiligt ist, verpachtet. Eine Anfrage des Landesverbandes der AfD gegenüber dem Betreiberunternehmen zur Überlassung von Räumlichkeiten für die Durchführung des Landesparteitags hatte dieses abgelehnt. Daraufhin wandte sich der Landesverband an den Bürgermeister der Stadt Aurich, damit dieser das Unternehmen anweise, dem Landesverband die Sparkassen-Arena zu überlassen. Der Bürgermeister erwiderte hierauf, dass es ihm an Möglichkeiten mangele, auf das Unternehmen einzuwirken. Der Landesverband ersuchte daraufhin das Verwaltungsgericht Oldenburg um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Stadt Aurich, das Betreiberunternehmen entsprechend anzuweisen. Das Verwaltungsgericht lehnte die begehrte Anordnung mit der Begründung ab, der Stadt stünden gegenüber dem privaten Unternehmen keine Weisungsmöglichkeiten zu, weshalb dieses über die Vergabe der Räumlichkeiten eigenständig entscheiden könne. Eine öffentliche Einrichtung, auf die der Landesverband gegenüber der Stadt einen Überlassungsanspruch haben könne, liege damit nicht vor (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. Mai 2022).

Die gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom Landesverband eingelegte Beschwerde hat der Senat mit seinem heutigen Beschluss zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen des Landesverbandes lasse nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt habe. Maßgebend für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung sei, ob die Kommune trotz der Überlassung des Betriebs an einen Privaten weiterhin in der Lage sei, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen. Nur dann könne sie auch der antragstellenden Partei durch Einwirkung auf die Betreibergesellschaft den Zugang zu der Einrichtung verschaffen. Entsprechende Einflussmöglichkeiten habe der Landesverband mit seiner Beschwerde nicht aufgezeigt und solche gingen auch aus dem Betreibervertrag nicht hervor. Allein, dass eine Einrichtung, wie hier die Sparkassen-Arena, auch öffentlichen Zwecken diene, mache sie nicht zu einer öffentlichen Einrichtung, auf deren Überlassung der Landesverband einen Anspruch gegenüber der Stadt Aurich hätte.

Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.

Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de) veröffentlicht.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.05.2022

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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