Niedersachsen klar Logo

Derzeit unzulässige Abschiebung anerkannter Flüchtlinge nach Bulgarien

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 29. Januar 2018 (Az. 10 LB 82/17) entschieden, dass Asylbewerber, die bereits in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, derzeit nicht nach Bulgarien rücküberstellt werden dürfen.

In dem vom 10. Senat entschiedenen Fall war ein Syrer im Jahr 2014 nach seiner Flucht aus seinem Heimatland in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden. Anschließend reiste er in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellte dort erneut einen Asylantrag. Diesen begründete er damit, dass die Behandlung der Asylsuchenden in Bulgarien menschenrechtswidrig sei. Wegen der Anerkennung als Flüchtling in Bulgarien hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig abgelehnt und dem Kläger ferner die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 25. November 2015 (Az. 2 A 1441/15) abgewiesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung zu, soweit der Kläger sich gegen die Abschiebungsandrohung gewandt hatte.

Mit seinem Urteil ist der 10. Senat nach einer Beweiserhebung und der Auswertung weiterer aktueller Erkenntnismittel zur Überzeugung gelangt, dass anerkannte Flüchtlinge sich nach einer Rücküberstellung nach Bulgarien dort in einer Mangel- und Notsituation ohne die Aussicht auf effektive Hilfe befinden. Sie hätten derzeit keine realistische Chance, eine Unterkunft zu erhalten. Der Nachweis einer Unterkunft sei aber zugleich Voraussetzung für die Erlangung einer Arbeitsstelle sowie für die Gewährung von Sozialleistungen. Anerkannte Flüchtlinge seien deshalb in Bulgarien von Obdachlosigkeit und extremer Armut bedroht. Eine Abschiebung verstoße daher nach den gegenwärtigen Verhältnissen in Bulgarien gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 10. Senat nicht zugelassen.

Der Senat hat außerdem in drei Parallelverfahren (Az. 10 LB 84/17, 10 LB 85/17 und 10 LB 86/17) die Abschiebung nach Bulgarien ebenfalls als unzulässig angesehen.




Artikel-Informationen

erstellt am:
30.01.2018

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln