Artikel-Informationen
erstellt am:
28.11.2024
Ansprechpartner/in:
RiOVG Marcus Hettig
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-174
Fax: 05141/5937-32300
Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. November 2024 (Az.: 10 ME 176/24) die Beschwerde der Gemeinde Seevetal gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. November 2024 (Az.: 1 B 54/24), mit der dieses die Gemeinde verpflichtet hat, der AFD-Fraktion im Gemeinderat das Dorfhaus Maschen am 28. November 2024 in der Zeit von 19:00 bis 21:30 Uhr zur Durchführung einer nicht öffentlichen Informationsveranstaltung zu überlassen, zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag der Fraktion der Alternative für Deutschland (AFD) im Rat der Gemeinde Seevetal stattgegeben, weil der Fraktion ein Anspruch auf Nutzung des Dorfhauses als öffentliche Einrichtung zustehe. Da die Gemeinde politischen Parteien das Dorfhaus zur Nutzung zur Verfügung stelle, sei sie zur Gleichbehandlung aller Parteien - und sinngemäß auch Fraktionen, wie hier - verpflichtet. Die Gemeinde könne dem Anspruch der AFD-Fraktion auch nicht eine Erschöpfung der Kapazitäten der sanitären Einrichtungen entgegenhalten, da sie nicht hinreichend begründet habe, weshalb die parallele Veranstaltung auf dem Maschener Dorfplatz unmittelbar neben dem Dorfhaus die geplante Veranstaltung der AFD-Fraktion insoweit beeinträchtigen könne, zumal die Parallelveranstaltung um 16:00 Uhr ende. Eine anderweitige Vergabe des Dorfhauses am Abend des 28. November 2024 habe die Gemeinde nicht belegt. Auch könne sie die Ablehnung der Nutzungsüberlassung nicht mit einer aus ihrer Sicht gegebenen Unzuverlässigkeit des Fraktionsvorsitzenden bei einer zuvor beabsichtigten, dann aber letztlich doch nicht durchgeführten Parteiveranstaltung begründen. Denn eine frühere verbindliche Überlassung sei nicht belegt und allein Unstimmigkeiten bei einer vorangegangenen diesbezüglichen Korrespondenz könnten keine Grundlage für eine generelle Versagung der Nutzung des Dorfhauses am 28. November 2024 darstellen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gemeinde Seevetal, die sie nur noch mit der Unzuverlässigkeit des Fraktionsvorsitzenden und einem darauf gestützten Hausverbot begründete, hat der 10. Senat heute zurückgewiesen. Die von der Gemeinde geltende gemachte „Unzuverlässigkeit“ stelle keinen Umstand dar, der es rechtfertige, einer Fraktion des Gemeinderats gestützt auf das behördliche Hausrecht allgemein den Zugang zu einer kommunalen Einrichtung zu versagen. Selbst wenn die Nicht-Nutzung des Dorfhauses an einem zuvor angefragten Termin für eine Parteiveranstaltung überhaupt eine Störung des Hausfriedens darstellen könnte, was aufgrund des wohl noch ausstehenden Vertragsschlusses äußerst fraglich erscheine, wäre diese nicht so gewichtig, um ein Hausverbot tragen zu können. Zudem müsse zwischen einem Auftreten für die Partei und für die Fraktion unterschieden werden. Schließlich bestünden insbesondere angesichts des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens und der medialen Berichterstattung auch keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr dergestalt, dass die Antragstellerin den von ihr begehrten Nutzungstermin am 28. November 2024 nicht wahrnehmen werde.
Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.
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28.11.2024
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