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Die Hindenburgstraße in Hannover kann umbenannt werden

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 25. Januar 2023 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Juni 2022 (Az.: 10 A 4055/21) abgelehnt, mit dem dieses die Klage gegen die Umbenennung der Hindenburgstraße in Hannover abgewiesen hat (Az.: 10 LA 90/22).

Die noch drei der ursprünglich zwölf Kläger sind in der Hindenburgstraße geschäftlich ansässig bzw. Eigentümer eines dortigen Grundstücks. Sie wenden sich gegen die vom Stadtbezirksrat Mitte am 22. März 2021 wegen Verstrickungen Paul von Hindenburgs mit dem nationalsozialistischen Regime beschlossene Umbenennung der Hindenburgstraße in Loebensteinstraße. Mit ihrem Berufungszulassungsantrag machen sie insbesondere geltend, dass aufgrund der Bedeutung und der Motivation der Umbenennung der Hindenburgstraße sowie dem hierdurch verursachten Eingriff in ihre Rechte, der Rat der Landeshauptstadt statt dem Stadtbezirksrat über die Umbenennung habe entscheiden müssen. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass der Stadtbezirksrat ermessensfehlerfrei über die Umbenennung entschieden habe.

Der 10. Senat ist der Auffassung der Kläger nicht gefolgt. Für die Zuständigkeit des Stadtbezirksrats bei der Entscheidung über die Umbenennung einer Straße komme es nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) allein darauf an, ob die Straße ausschließlich im Stadtbezirk liege, wie es hier der Fall sei. Der Stadtbezirksrat habe bei der Umbenennung ein weites Ermessen, müsse seine Entscheidung aber auf sachliche Gründe stützen und die Verhältnismäßigkeit beachten. Die Kläger hätten mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dargelegt, dass der Stadtbezirksrat ihre persönlichen und geschäftlichen Belange übersehen oder fehlerhaft gewichtet hätte. Insbesondere seien die mit einer Umbenennung üblicher Weise verbundenen geschäftlichen Kosten vom Stadtbezirksrat berücksichtigt worden. Dass die Umbenennung bei ihnen darüber hinausgehende und ihnen nicht zumutbare Aufwendungen verursachen würde, sei der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen. Der Stadtbezirksrat sei auch nicht an die „Grundsätze und Verfahren für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen“ der beklagten Landeshauptstadt Hannover gebunden gewesen, da diese lediglich vom Rat, nicht hingegen von den Stadtbezirksräten zu beachten seien.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Entscheidung wird zeitnah in dem kostenfrei zugänglichen Niedersächsischen Vorschriftensystem (https://voris.wolterskluwer-online.de) veröffentlicht werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.01.2023

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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