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Die Nutzung der A39 für die am 21. April 2024 geplante Fahrraddemonstration konnte beschränkt werden

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 20. April 2024 (Az.: 4 ME 77/24) auf die Beschwerde der Hansestadt Lüneburg die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. April 2024 (Az.: 5 B 36/24) geändert und den Eilantrag der Antragstellerin gegen die Änderung der Route der für den 21. April 2024 geplanten Fahrraddemonstration auf der Bundesautobahn 39 (A39) abgelehnt.

Die Strecke der für den 21. April 2024 angemeldeten Fahrraddemonstration sollte unter anderem auch auf der A39 ab der Anschlussstelle Lüneburg/Nord bis zur Höhe des Bahnhofs in Bardowick verlaufen. Mit Bescheid vom 10. April 2024 untersagte die Hansestadt Lüneburg die Nutzung der A39 über die Anschlussstelle Lüneburg/Nord hinaus. Dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht Lüneburg am 19. April 2024 statt, weil die Hansestadt die für eine Beschränkung erforderliche unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht ausreichend nachgewiesen habe (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. April 2024).

Dieser Auffassung ist der 4. Senat nicht gefolgt. Die Durchführung der Versammlung auf dem stark frequentierten Abschnitt der A39 würde den Verkehr über einen relativ langen Zeitraum intensiv beeinträchtigen, wodurch sich die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer deutlich erhöhen würden. Diesen könne auch nicht in ausreichendem Maße durch Umleitungsstrecken und Verkehrssicherungskonzepte begegnet werden. Mit der Alternativroute habe die Hansestadt zudem einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen hergestellt. Die festgelegte Route werde dem Anliegen der Versammlung, die sich nicht nur gegen den Bestand, sondern auch gegen den geplanten Ausbau der A39 richte, hinreichend gerecht. Denn sie führe auf einer Teilstrecke über die B4, die Bestandteil des geplanten Ausbaus sei und auch über ein Teilstück der A39 vor der Anschlussstelle Lüneburg/Nord.

Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.04.2024

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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