Artikel-Informationen
erstellt am:
16.12.2015
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
In mehreren Beschlüssen vom 9. Dezember 2015 (Az. 1 LA 182/14, 1 LA 183/14 und 1 LA 184/14) hat sich der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit den Folgen befasst, welche die Beseitigung der viergeschossigen Gebäude Frommestraße 4 und 5 für das letzte, westliche dieser drei Gebäude (Frommestraße 6) hatte. Die Gebäude Nummern 4 und 5 hatten im Jahr 2012 wegen senkungsbedingter Schäden beseitigt werden müssen. Dem Eigentümer des verbliebenen Hauses (Nr. 6) gab die Stadt Lüneburg unter anderem auf zu ermitteln, ob sein Haus noch standsicher sei. Um die Kosten des dann auf Veranlassung der Stadt erstatteten Gutachtens streitet der Eigentümer ebenso wie um die Herrichtung der einstigen Zwischenwand, welche nach Abbruch des östlichen Nachbargebäudes Nummer 5 Außenwand geworden war. Hier sieht er die Stadt Lüneburg in der Pflicht. Seine Klagen hatte das Verwaltungsgericht Lüneburg abgewiesen.
Bis auf einen kleineren Teil (Angleichung der Dachpfetten) sind die Anträge des Eigentümers auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ohne Erfolg geblieben. Die Stadt durfte ihm die Vorlage eines Gutachtens zu der Frage abverlangen, ob sein Haus trotz unterschiedlicher Senkungsgeschwindigkeiten an verschiedenen Gebäudepunkten, aufgetretener Risse im Mauerwerk und in Fensterbögen sowie des Schicksals der zeitgleich errichteten Nachbargebäude noch standsicher sei. Es war nicht Aufgabe der Stadt, die nunmehrige Außen(ost)wand des verbliebenen Gebäudes bausicher herzurichten. Das fällt vielmehr in den Verantwortungsbereich des Klägers. Die Gebäude Nummern 5 und 6 waren im Jahre 1898 als „Zwillinge“ errichtet worden. Wenn ein Teil dieser einstigen Gesamtbaumaßnahme nicht mehr besteht, fallen die sich hieraus ergebenden Folgen in den Verantwortungsbereich des Klägers und nicht in den der Stadt. Diese hatte das Gebäude Nummer 5 nur deshalb entfernt, weil dessen Eigentümer nicht greifbar war. Der Schaden wäre für den Kläger noch größer gewesen, wenn das Haus Nummer 5 das westliche Nachbargebäude bei einem Kollaps mit sich gerissen hätte. Eventuelle Rückgriffsansprüche muss der Kläger gegen den Eigentümer des östlichen Nachbargrundstücks geltend machen.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.
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16.12.2015
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VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
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