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Eilantrag gegen Bebauungsplan für Aldi-Logistikzentrum in Lehrte-Aligse erfolglos

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Juni 2022 einen Eilantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 02/17 „Gewerbegebiet Lehrte-Nord 3 - Erweiterung“ abgelehnt (Az.: 1 MN 28/22).

Der Bebauungsplan der Stadt Lehrte schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verlagerung des bislang in Lehrte-Sievershausen angesiedelten regionalen Logistikzentrums des Unternehmens Aldi Nord auf eine unmittelbar nördlich der Anschlussstelle Lehrte der Autobahn 2 gelegene Ackerfläche. Das Logistikzentrum soll aus einem Trocken- und einem Kühllager bestehen und eine direkte Anbindung an die Westtangente und über diese an die Autobahn 2 erhalten. Planerisch berücksichtigt werden maximal 1.500 Fahrten mit Lkw und Pkw pro Werktag; eine Selbstverpflichtung des Unternehmens sieht eine geringere Anzahl von Fahrten vor. Die Baugenehmigung zur Errichtung des Vorhabens hat die Stadt Lehrte bereits erteilt.

Antragstellerin im Normenkontrolleil- und im Normenkontrollverfahren ist die Eigentümerin und Nutzungsberechtigte von Gewerbegrundstücken südlich der Autobahn 2. Mit ihrem Antrag macht sie insbesondere eine Zunahme der Verkehrs- und Lärmbelastung zulasten ihrer gewerblich bzw. freiberuflich genutzten Immobilien geltend.

Den Eilantrag hat der Senat als unzulässig abgelehnt. Wer eine Beeinträchtigung von Grundstücken außerhalb des Gebiets eines Bebauungsplans geltend mache, sei in einem Normenkontrollverfahren nur antragsbefugt, wenn ihn der Plan in seinen abwägungserheblichen Interessen betreffe. Gehe es um eine Mehrbelastung durch Verkehrslärm in einiger Entfernung, müsse der aufgrund des Bebauungsplans entstandene Mehrverkehr vom allgemeinen Verkehr abgrenzbar sein; zudem müsse die Lärmzunahme oberhalb der Bagatellschwelle liegen. Beides hat der Senat verneint. Soweit sich die Verkehrsbelastung auf den Straßen südlich der Autobahn 2 selbst bei ungünstigsten Annahmen um maximal 5 Prozent steigere, sei diese Zunahme im Verhältnis zu dem bereits heute erheblichen Verkehrsaufkommen so gering, dass sie darin aufgehe. Die Lärmbelastung bleibe im Wesentlichen gleich, die Veränderungen lägen weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle. Diesbezügliche Beeinträchtigungen seien daher allein rechnerischer Art und gingen über bloße Bagatellen nicht hinaus.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Weiterhin anhängig ist der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren, über den der Senat zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden wird (Az.: 1 KN 27/22). Eine aufschiebende, die Errichtung des Vorhabens verzögernde Wirkung hat dieser noch anhängige Antrag nicht.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.06.2022

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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