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Eilantrag gegen die Baugenehmigung für den „Zauberwürfel“ am Neumarkt in Osnabrück bleibt erfolglos

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Ablehnung des Eilantrags einer Nachbarin gegen die Baugenehmigung für das sogenannte Baulos 2 am Neumarkt in Osnabrück bestätigt.

Das angegriffene Bauvorhaben besteht in der Errichtung eines sechsstöckigen Geschäftshauses auf einem bislang zur Fläche des Neumarkts gehörenden Grundstück. Das Vorhaben stünde südlich eines ebenfalls sechsstöckigen Geschäftshauses, das seit Herbst 2014 im Eigentum der Antragstellerin steht. Der Abstand zwischen beiden Gebäuden soll lediglich gut sechs Meter betragen, unter anderem, weil das Gebäude der Antragstellerin rechtmäßigerweise ab dem ersten Obergeschoss über die Grundstücksgrenze hinausragt. Grundlage der Genehmigung ist u.a. der im August 2014 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 525 der Stadt Osnabrück, der den notwendigen Grenzabstand zwischen den Gebäuden auf das 0,125-fache der Gebäudehöhe reduziert.

Die Antragstellerin fürchtet, dass ihr Gebäude durch das Vorhaben unzumutbar verschattet und optisch verdrängt würde.

Einen gegen die Baugenehmigung gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. September 2019 abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der 1. Senat nunmehr zurückgewiesen. Der der Genehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 525 sei wirksam. Auf eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Eigentumsbelange durch den Plan könne sich die Antragstellerin nicht mehr berufen, da ihre Voreigentümerin diese Belange im Planaufstellungsverfahren nicht geltend gemacht habe. Auch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei die Verschattung des Gebäudes der Antragstellerin hinzunehmen; diese Belastung sei nach den sehr konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwarten gewesen.

Az.: 1 ME 117/19

vorgehend: Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschl. v. 3.9.2019 – 2 B 16/19 –









Artikel-Informationen

erstellt am:
22.11.2019
zuletzt aktualisiert am:
25.11.2019

Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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