Niedersachsen klar Logo

Verbot der für den 23. November 2019 in Hannover geplanten Versammlung der NPD rechtswidrig

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. November 2019 (11 ME 376/19) die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover (10 B 5450/19) vom gleichen Tag von der Polizeidirektion Hannover erhobene Beschwerde zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Verbotsverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist, bestätigt.

Die von dem NPD-Unterbezirk Braunschweig im April 2019 für den 23. November 2019 in Hannover angezeigte Versammlung wurde von der Polizeidirektion zunächst mit Bescheid vom 15. November 2019 bestätigt und mit zahlreichen Auflagen und Hinweisen, u.a. zur Verhinderung der Begehung von Straftaten sowie zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Versammlung, versehen. Mit Bescheid vom 21. November 2019 hob die Polizeidirektion den Bescheid vom 15. November 2019 auf und verfügte ein auf § 8 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) gestütztes und unter Sofortvollzug gestelltes umfassendes Verbot der Versammlung. Dagegen hat die NPD Klage (10 A 5449/19) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, und um Eilrechtschutz ersucht. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung wiederhergestellt (10 B 5450/19; siehe dazu auch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover).

Die gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss von der Polizeidirektion erhobene Beschwerde hat der Senat zurückgewiesen. Die von der Polizeidirektion vorgebrachten Beschwerdegründe führten nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Polizeidirektion angeführten Gründe ein vollständiges Verbot der Versammlung nicht rechtfertigten. Es lägen keine erkennbaren Umstände dafür vor, dass durch die angezeigte Versammlung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Dies gelte für die von der Polizei angeführte Gefahr der Begehung von Straftaten, etwa die strafbewehrte öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung und Beleidigung (§§ 111, 130, 185 ff. StGB). Die Versammlung beeinträchtige auch nicht in unverhältnismäßiger Weise die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit. Der Kern der Pressefreiheit, insbesondere die freie Berichterstattung, werde durch die Versammlung nicht berührt. Zudem könnten die von der Polizeidirektion angeführten Gefahren durch versammlungsrechtliche Beschränkungen abgewehrt werden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.


§ 8 Abs. 2 Satz NVersG lautet:

Die zuständige Behörde kann eine Versammlung verbieten oder auflösen, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.









Artikel-Informationen

erstellt am:
25.11.2019

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln