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Einzelhandelsgroßprojekt Carré in Cloppenburg darf einstweilen nicht verwirklicht werden

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 20. März 2014 - 1 MN 7/14 - den Bebauungsplan Nr. 124 der Stadt Cloppenburg bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt. Mit diesem möchte die Stadt Cloppenburg die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung des Einzelhandelsgroßprojekts Carré Cloppenburg schaffen. Westlich und östlich der Soestenstraße sollen am Rand der Innenstadt und in geringem Abstand zum Flüsschen Soeste (u. a.) ein großer Verbrauchermarkt mit rund 3.900 qm Verkaufsfläche sowie ein Elektrofachmarkt mit rund 2.500 qm Verkaufsfläche entstehen. Gegen den Plan wendet sich ein Anwohner, dessen Grundstück an den geplanten Verbrauchermarkt angrenzt. Er befürchtet unter anderem eine Zunahme der Lärm- und Verkehrsbelastung sowie zunehmende Überschwemmungen seines Grundstücks.

Der Senat ist den Einwänden des Antragstellers überwiegend gefolgt. Soweit der Plan eine Bebauung des Überschwemmungsgebietes der Soeste vorsieht, verstößt er gegen das Raumordnungsrecht des Landes. Danach sind Überschwemmungsgebiete grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Auf die eng auszulegenden Ausnahmemöglichkeiten kann sich die Stadt Cloppenburg nicht berufen. Gegen Raumordnungsrecht verstößt der Plan zudem deshalb, weil der Verbrauchermarkt zwar am Rande, aber doch außerhalb der Cloppenburger Innenstadt angesiedelt werden soll. In derartigen Randlagen sind große Einzelhandelsbetriebe nur dann zulässig, wenn sie eng an die Innenstadt angebunden werden. Dieses "Integrationsgebot" wird hier nicht gewahrt. Weitere Rechtsverstöße betreffen die Regelungstechnik des Bebauungsplans sowie die Auslegungsbekanntmachung. Den letztgenannten Mangel sucht die Antragsgegnerin gerade in einem ergänzenden Verfahren zu heilen; der neuerliche Satzungsbeschluss soll am 24. März 2014 gefasst werden. Vor diesem Hintergrund bleibt unentschieden, ob der Bebauungsplan zudem deshalb rechtswidrig ist, weil er eine Bebauung des Uferbereichs der Soeste vorsieht, der der Gewässerunterhaltung durch die Friesoyther Wasseracht dient.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.03.2014

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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