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Errichtung und Betrieb der Mineralstoffdeponie Haschenbrok vorläufig gestoppt

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Juli 2016 (Az. 7 MS 19/16) auf den Antrag des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Mineralstoffdeponie Haschenbrok vorläufig für nicht vollziehbar erklärt.

Gegenstand des streitigen Planfeststellungsbeschlusses des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Oldenburg vom 22. Dezember 2015 ist die Errichtung und der Betrieb einer Deponie für Bauschutt, Boden, Straßenaufbruch und andere mineralische Abfälle (Deponieklasse I). Bei dem geplanten Deponiestandort handelt es sich um eine fast vollständig ausgebeutete Sandabbaugrube in der Gemeinde Großenkneten im Landkreis Oldenburg. Die geplante Mineralstoffdeponie soll sich auf eine Gesamtfläche von 15 ha erstrecken. Über einen Ablagerungszeitraum von etwa 18 Jahren sollen in vier nacheinander zu errichtenden Abschnitten insgesamt 1.440.000 m³ Abfall abgelagert werden. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss wendet sich der NABU mit einer Klage (Az. 7 KS 17/16) und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 7 MS 19/16). Er stellt das Projekt insbesondere wegen erheblicher negativer Auswirkungen auf die Umwelt infrage.

Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr stattgeben. Die Klage werfe mehrere schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen aus dem Bereich des Artenschutzrechts auf, die in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden könnten. Es bestünden Zweifel an einer methodengerechten Kartierung und Bestandserfassung der Amphibien, insbesondere der Kreuzkröte. Ob die zugunsten der Kreuzkröte festgesetzte vorgezogene Ausgleichsmaßnahme den Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes genüge, um die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sicher auszuschließen, sei offen. Es bestünden Zweifel an der ausreichenden Größe der Ausgleichsfläche und an ihrer dauerhaften rechtlichen Sicherung. Gleiche Erwägungen gälten für den Flussregenpfeifer als europäische Brutvogelart. Bei der danach gebotenen folgenorientierten Interessenabwägung überwiege das Aussetzungsinteresse des NABU das insoweit bestehende öffentliche Interesse und das private Interesse des Vorhabenträgers am sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses. Mit der Errichtung und dem Betrieb der Deponie seien gegebenenfalls irreparable Schädigungen des Bestandes der Kreuzkröte sowie die Vernichtung von Brutrevieren europäischer Vogelarten zu befürchten.

Mit einem weiteren Beschluss vom 22. Juli 2016 (Az. 7 MS 23/16) hat der 7. Senat den parallel gestellten Antrag der Gemeinde Großenkneten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt. Die von der Gemeinde Großenkneten geltend gemachten Bedenken rechtfertigten eine Aussetzung des Planfeststellungsbeschlusses nicht. Insbesondere sei eine irreparable Schädigung ihrer kommunalen Planungshoheit oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen der Daseinsvorsorge nicht zu erkennen.

Die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.07.2016

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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