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Gastwirt unterliegt im Beschwerdeverfahren um die Zulassung seines Ausschankbetriebes zum Stoppelmarkt in Vechta

Im Beschwerdeverfahren gegen die Verpflichtung der Stadt Vechta zur Zulassung eines Ausschankbetriebes zum Stoppelmarkt in Vechta hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. 7 ME 58/15) den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg geändert und den Antrag auf Zulassung des Ausschankbetriebes abgelehnt. Die Beschwerden der Stadt Vechta und einer Mitbewerberin waren damit erfolgreich.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte die Stadt Vechta mit Beschluss vom 22. Juli 2015 (Az. 12 B 1778/15) verpflichtet, den Antragsteller mit seinem Ausschankbetrieb zum diesjährigen Stoppelmarkt zuzulassen. Zum Stoppelmarkt hatten sich 1.500 Bewerber gemeldet, die Stadt Vechta hatte aber nur ca. 380 Plätze zu vergeben. Im Segment der kleineren Ausschankbetriebe lagen 110 Bewerbungen für 21 Plätze vor. Der Antragsteller, ein Gastwirt aus Vechta, versucht schon seit über 10 Jahren, mit seinem Ausschankbetrieb auf dem Stoppelmarkt zugelassen zu werden. Seine Anträge waren bisher von der Stadt Vechta abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag des Antragstellers dagegen stattgegeben, weil es das Vergabeverfahren als unzureichend ansah. Insbesondere würde die Vergabe der Punkte und ihre Zusammenstellung in einer Tabelle nicht den rechtlichen Anforderungen genügen. Die Punktevergabe müsste jeweils im Einzelnen begründet werden. Außerdem würde das Auswahlsystem der Stadt Vechta zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Neubewerber gegenüber denjenigen Bewerbern führen, die bereits in den Vorjahren auf dem Stoppelmarkt vertreten gewesen seien.

Diese Kritik hat das Oberverwaltungsgericht nicht geteilt. Nach der heutigen Entscheidung kommt es für die transparente und sachgerechte Auswahlentscheidung nicht auf eine Begründung der Punktevergabe in der Tabelle an, die nur ein Arbeitspapier darstellt, sondern auf die Begründung in der Zulassungsentscheidung selbst. Dem war die Stadt Vechta in dem ablehnenden Bescheid an den Antragsteller ausreichend nachgekommen. Der 7. Senat konnte in den Vergaberichtlinien über die Zulassung zum Stoppelmarkt einschließlich ihrer Vollzugshinweise auch keine sachwidrige Benachteiligung von Neubewerbern gegenüber Altbewerbern erkennen und sah im Eilverfahren keine Veranlassung, die Bewertung der Bewerbung des Antragstellers zu korrigieren. Die Punktezahl des Antragstellers blieb daher unter derjenigen seiner Mitbewerberin.

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.08.2015

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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