Artikel-Informationen
erstellt am:
29.06.2020
Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300
Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 26. Juni 2020 den Beschwerden von zwei staatlich anerkannten Naturschutzvereinigungen hinsichtlich einer vom Landkreis Uelzen erteilten Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen teilweise stattgegeben (Az.: 4 ME 57/20 und 4 ME 116/20).
Einem Wolfsrüden aus dem Rudel Ebstorf und einer Wölfin aus dem Rudel Eschede/Rheinmetall konnten jeweils mehre Schafsrisse nachgewiesen werden. Mit Bescheid vom 4. April 2020 erteilte der Landkreis Uelzen daraufhin eine befristete Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete Tötung der zwei genannten Wölfe. Zugleich regelte er, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen. Mit Beschlüssen vom 18. Mai 2020 (Az.: 2 B 31/20, 2 B 32/20) und vom 11. Juni 2020 (Az.: 2 B 56/20, 2 B 57/20) hat das Verwaltungsgericht Lüneburg die dagegen gerichteten Eilanträge der Naturschutzvereinigungen mit der Begründung abgelehnt, dass den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Beschlüsse geändert und den Beschwerden der beiden Naturschutzvereinigungen zum Teil stattgegeben. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht fehle den Antragstellern als anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht bereits die Antragsbefugnis, da die maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) als weiter Auffangtatbestand zu verstehen sei.
In der Sache hat der Senat ausgeführt, dass die Genehmigung zur Tötung der beiden genannten Wölfe bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Die vom Landkreis Uelzen getroffene Prognose, dass die Tötung der beiden Wölfe zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden für den betroffenen Schäfer erforderlich sei, sei gerechtfertigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Wölfe weiterhin in mit zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen gesicherte Schafsherden eindringen und diese Jagdtechnik möglicherweise auch an andere Wölfe weitergeben würden. Dadurch sei das Risiko eines erheblichen Eigentumsschadens für den betroffenen Schäfer begründet. Zumutbare Alternativen zur Tötung der beiden Wölfe bestünden nicht.
Der Bescheid sei allerdings rechtswidrig, soweit der Landkreis ergänzend auch geregelt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen. Das Bundesnaturschutzgesetz erlaube eine Tötung von Wölfen ohne konkrete Identifizierung als schadensverursachendes Tier nur in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit bisherigen Rissereignissen. Der Landkreis habe aber in dem Bescheid nicht den engen zeitlichen Zusammenhang bestimmt, innerhalb dessen nach einem Rissereignis Wölfe ohne konkrete Identifizierung getötet werden dürfen.
Die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.
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29.06.2020
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