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Gründer des Heideparks Soltau darf sein Haus nicht zu Dauerwohnzwecken nutzen

Der Gründer des Heideparks Soltau ist heute in den beiden vor dem 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verhandelten Verfahren (Berufungsverfahren 1 LB 189/11 und Beschwerdeverfahren 1 ME 203/13) unterlegen. Er hatte unmittelbar östlich des Freizeitparks in den 1980-er Jahren auf einem von Wald umgebenen Areal ein Wohnhaus mit ca. 700 m² Wohnfläche errichtet. Den Freizeitpark hatte er Ende der 1990-er Jahre verkauft. Im Zusammenhang mit dem angestrebten Verkauf des Wohnhauses begehrte er die Feststellung, dass dieses nicht nur von Betriebsangehörigen des Parks genutzt werden darf. Das Verwaltungsgericht hatte seinem Feststellungsbegehren entsprochen. Das Oberverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat der Berufung des jetzigen Betreibers des Heideparks mit dem heutigen Urteil stattgegeben (Az. 1 LB 189/11). Maßgeblich ist für den Senat: In allen Genehmigungsverfahren hatte der Kläger angeführt, Standort und Größe des Hauses seien allein durch seine Tätigkeit als Betriebsleiter des Heideparks veranlasst. Daran muss er sich festhalten lassen.

Vor diesem Hintergrund blieb auch die Beschwerde (Az. 1 ME 203/13) erfolglos: Ein Abwehranspruch gegen die Genehmigung der zwei neuen Attraktionen des Heideparks (sog. Wing-Coaster und Madagaskar-Show) steht dem Beschwerdeführer nicht zu. Die davon ausgehenden Lärmbelastungen sind einem Betriebsleiter zuzumuten.

Gegen das Urteil im Berufungsverfahren hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Beschluss im Beschwerdeverfahren ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.02.2014

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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