Artikel-Informationen
erstellt am:
11.11.2013
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Mit dem Beschluss des 8. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 - 8 LA 31/13 - ist ein mehrjähriger Streit zwischen einem Göttinger Hairstylisten und Visagisten als Kläger und dem Landkreis Göttingen als Beklagtem abschließend entschieden worden.
Der Kläger ist nach Abbruch einer Ausbildung zum Friseur seit mehr als zehn Jahren in Göttingen gewerblich tätig. Bereits 2008 verhängte der Beklagte gegen den Kläger in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ein Bußgeld, da der Kläger im stehenden Gewerbe in zahlreichen Fällen auch Friseurtätigkeiten erbracht hatte, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Hiergegen vor den ordentlichen Gerichten erhobene Rechtsmittel des Klägers blieben ohne Erfolg. Im August 2011 gab die Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen einem Antrag des Klägers und einer Friseurmeisterin auf Eintragung in die Handwerksrolle statt. Beide Personen sind danach als Angehörige einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur selbständigen Ausübung des Friseurhandwerks berechtigt. Gleichwohl hatte der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Feststellung begehrt, dass er Tätigkeiten aus dem Bereich des Friseurhandwerks ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig im stehenden Gewerbebetrieb ausüben darf. Dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht Göttingen durch Urteil vom 23. Januar 2013 zurückgewiesen. Den dagegen vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat nun abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die vom Kläger erstrebten Tätigkeiten "Haare schneiden, Haare tönen, Haare färben, Legen von Dauerwellen, Strähnchen färben" sind wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks. Diese Tätigkeiten dürfen im stehenden Gewerbebetrieb nur nach Eintragung in die Handwerksrolle, die grundsätzlich den Großen Befähigungsnachweis ("Meisterprüfung") erfordert, ausgeübt werden. Der insoweit bestehende Meisterzwang ist zur Abwehr von Gesundheitsgefahren und zur Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.Artikel-Informationen
erstellt am:
11.11.2013
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