Artikel-Informationen
erstellt am:
11.07.2025
Ansprechpartner/in:
RiOVG Marcus Hettig
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-174
Fax: 05141/5937-32300
Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. Juli 2025 (Az.: 14 ME 2/25) entschieden, dass eine für Samstag, den 12. Juli 2025, auf dem Nikolaiort in Osnabrück angezeigte Versammlung unter Beachtung von Auflagen zur Lärmreduzierung durchgeführt werden darf.
Der Antragsteller hat für Samstag, den 12. Juli 2025, in der Zeit von 14 bis 17 Uhr am Nikolaiort in Osnabrück eine Kundgebung zu dem Schwerpunkt-Thema „Great Reset der deutschen Außenpolitik in Bezug auf den Ukrainekrieg und den Nahostkonflikt“ angezeigt, zu der er etwa 30 bis 50 Teilnehmer erwartet.
Der Antragsteller hatte bereits für den 28. Juni 2025 eine gleichgelagerte Kundgebung am selben Ort geplant. Hinsichtlich der für den 28. Juni 2025 angezeigten Versammlung hatte die Stadt Osnabrück durch Bescheid vom 24. Juni 2025 entschieden, dass die Versammlung nicht auf dem Nikolaiort stattfinden könne und auf mehrere alternative Standorte im Innenstadtbereich verwiesen. Die Stadt Osnabrück hatte dies damit begründet, dass es bei vorherigen Versammlungen des Antragstellers am Nikolaiort, die in einem etwa vierwöchigen Rhythmus stattgefunden haben, zu zahlreichen Beschwerden aus der Bürgerschaft sowie von Gewerbetreibenden gekommen sei. Der Antragsteller hatte hiergegen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sein Begehren blieb sowohl beim Verwaltungsgericht Osnabrück (Beschluss vom 27. Juni 2025, Az. 5 B 120/25) als auch beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 27. Juni 2025, Az. 14 ME 1/25) ohne Erfolg. Der 14. Senat hatte in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2025 festgestellt, dass es zum Ausgleich kollidierender Grundrechtspositionen nicht zu beanstanden sei, den Antragsteller zum Schutz von Gewerbetreibenden und insbesondere von Gästen der am Nikolaiort befindlichen Außengastronomie für die Durchführung der von ihm angezeigten Versammlung auf andere Standorte zu verweisen.
Die Durchführung der für den 12. Juli 2025 angezeigten Versammlung auf dem Nikolaiort hat die Stadt erneut durch Bescheid vom 3. Juli 2025 untersagt und den Antragsteller auf Alternativstandorte verwiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb beim Verwaltungsgericht Osnabrück wiederum ohne Erfolg (Beschluss vom 8. Juli 2025, Az. 5 B 124/25).
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit seinem Beschluss vom heutigen Tag nun entschieden, dass Auflagen zur Lärmbegrenzung im Vergleich zu einem Verweis auf einen anderen Versammlungsort als mildere Mittel in Betracht kommen. Die Auflagen betreffen u.a. die Einhaltung eines Schalldruckpegels von 70 dB(A), eines Mindestabstands zwischen der genutzten Lautsprecheranlage und den Bereichen der Außengastronomie am Nikolaiort sowie von Ruhezeiten, in denen die Lautsprecheranlage nicht genutzt werden darf. Zu dieser Auffassung ist der Senat unter anderem auf der Grundlage eines am 3. Juli 2025 durchgeführten Kooperationsgesprächs zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gelangt. Die Sachlage hat sich insoweit anders dargestellt als in dem vorangegangenen Verfahren zu der für den 28. Juni 2025 angezeigten Versammlung.Artikel-Informationen
erstellt am:
11.07.2025
Ansprechpartner/in:
RiOVG Marcus Hettig
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