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Kein Abschiebungsschutz für erwachsene, alleinstehende und gesunde Afghanen schiitischer Religionszugehörigkeit, die langjährig im Iran gelebt haben

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 29. Januar 2019 (Az. 9 LB 93/18) entschieden, dass einem erwachsenen, alleinstehenden, gesunden Afghanen hazarischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit, der Afghanistan im Kindesalter verlassen hat und im Iran aufgewachsen ist, kein Abschiebungsschutz zusteht.

Die erstinstanzliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu dieser Frage ist nicht einheitlich. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte mit Urteil vom 15. März 2018 (Az. 1 A 752/17) für den Kläger ein Verbot der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt. Auf den Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung zugelassen, um die grundsätzlich bedeutsame Frage zu klären, ob ein junger, alleinstehender Mann hazarischer Volkszugehörigkeit, der Afghanistan im Kindesalter verlassen hatte und im Iran aufgewachsen ist, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen, ohne Berufsausbildung sowie ohne Vermögen und familiäres Netzwerk in der Lage ist, in Großstädten wie Kabul oder Herat ein Existenzminimum zu erwirtschaften.

Mit dem Urteil im Berufungsverfahren hat der 9. Senat nach persönlicher Anhörung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die nur noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Klage abgewiesen. Der 9. Senat ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zur Lage in Afghanistan zu der Überzeugung gelangt, dass die Sicherheitslage und die humanitären Verhältnisse in Afghanistan anhaltend prekär und schwierig sind. Allerdings konnte der Senat bei Bewertung aller derzeit bekannten Umstände trotz der widrigen Lebensbedingungen in Afghanistan nicht feststellen, dass ein alleinstehender und gesunder junger Mann wie der Kläger auch ohne Berufsausbildung, ohne Vermögen und ohne familiäres Netzwerk nicht in der Lage wäre, in Großstädten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Die verfügbaren Erkenntnisse ließen nicht den Schluss zu, dass jeder aus Europa abgeschobene Afghane in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ohne Hinzutreten besonderer Umstände so gefährdet wäre, dass ihm bei seiner Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) drohen würde. Diese Einschätzung entspricht der aktuellen Rechtsprechung anderer Obergerichte, u. a. einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12. Oktober 2018.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 9. Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.01.2019

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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