Kein Baustopp für Flüchtlingsunterkunft in Hannover-Kirchrode
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. März 2026 (Az.: 1 ME 132/25) einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. Dezember 2025 (Az.: 4 B 8819/25) bestätigt, mit dem dieses einen Eilantrag von Nachbarn gegen die Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft in Hannover-Kirchrode abgelehnt hatte.
Die Landeshauptstadt Hannover beabsichtigt die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft in Hannover-Kirchrode. Die aus vier einzelnen Gebäuden bestehende Unterkunft ist für bis zu 107 Personen ausgelegt, die in Ein- bis Vierzimmerapartments zur Selbstversorgung untergebracht werden sollen. Auch Einzelpersonen ohne persönliche Beziehungen zueinander sollen in Mehrbettzimmern unterkommen. Für dieses Vorhaben, das auf einem unbebauten, aber in einem Bebauungsplan seit langem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Grundstück nördlich der Straße Am Heisterholze entstehen soll, erteilte sich die Landeshauptstadt im Sommer 2025 eine Baugenehmigung in der Annahme, bei der Unterkunft handele es sich um eine Wohnnutzung.
Gegen diese Baugenehmigung wenden sich verschiedene Anwohner aus der Nachbarschaft. Sie machen geltend, bei dem Vorhaben handele es sich nicht um eine Wohnnutzung, sondern um eine Anlage für soziale Zwecke. Als solche sei sie zu groß und zu dominant, um in dem durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Gebiet als gebietsverträglich gelten zu können. Ferner verstoße die Unterkunft gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie unzumutbare Verkehrs- und Lärmbelastungen verursache, soziale Unruhe und Konflikte in die Nachbarschaft trage sowie eine bestehende Niederschlagswasserproblematik verschärfe.
Diesen Einwänden ist der 1. Senat - ebenso wie im Ergebnis bereits das Verwaltungsgericht - ganz überwiegend nicht gefolgt. Es handele sich zwar um eine Anlage für soziale Zwecke und nicht um eine Wohnnutzung. Da die Antragsteller aber in benachbarten Baugebieten wohnten und deshalb keinen Anspruch auf Bewahrung des Charakters des allgemeinen Wohngebiets hätten, in dem die Anlage geplant sei, könne offenbleiben, ob dies zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führe. Nachbarrechte seien insofern jedenfalls nicht verletzt. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei gewahrt. Die zu erwartenden Verkehrs- und Lärmbelastungen seien zumutbar. Trotz der Größe der Unterkunft und der fehlenden Begrenzung des Nutzerkreises sei die Unterkunft auch mit Blick auf zu erwartende soziale Konflikte - noch - nicht rücksichtslos im baurechtlichen Sinne. Insbesondere die in den einzelnen Apartments gegebenen Rückzugsmöglichkeiten schafften einen gewissen Ausgleich. Einer bereits heute aufgrund zu gering dimensionierter Regenwasserkanäle bestehenden Entwässerungsproblematik begegne die Landeshauptstadt durch Rückhaltevorrichtungen auf dem Grundstück sowie die Zusicherung, den Regenwasserkanal nach Abschluss der Bauarbeiten zu ertüchtigen.
Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.
Gegen die Baugenehmigung ist noch ein Widerspruchsverfahren anhängig, über das die Landeshauptstadt Hannover zu entscheiden hat. Dieses Verfahren hindert nicht die Ausnutzung der Baugenehmigung.
Der Beschluss des Senats wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.